Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf Minijob-Basis melden
Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Privathaushalte. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis an. Sie können den Haushaltscheck auch für Änderungen im Beschäftigungsverhältnis oder zur Abmeldung nutzen.
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie werden staatlich durch niedrige Sozialabgaben, eine pauschale Lohnsteuer und eine Steuerermäßigung besonders gefördert.
Mit dem Haushaltsscheck meldet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die wesentlichen Daten zu der Beschäftigung im privaten Haushalt. Auf dieser Grundlage berechnet die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. Sie zieht diese Abgaben per Lastschrift halbjährlich von Ihrem Konto ein.
Die Minijob-Zentrale übernimmt
- Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung,
- Einzug der Unfallversicherungsbeiträge,
- Abführung der Pauschsteuer an die Finanzbehörden.
Familienangehörige als Haushaltshilfe:
- Auch ein naher Verwandter oder eine nahe Verwandte kann einen Minijob als Haushaltshilfe bei Ihnen ausüben, den Sie bei der Minijob-Zentrale melden müssen. Dabei darf der Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen werden. Bei der Tätigkeit darf es sich außerdem nicht um eine familienhafte Mithilfe handeln.
- Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.
Halbjahresscheck:
- Wenn Sie Ihrer Haushaltshilfe anstelle eines gleichbleibenden festen Betrages das Arbeitsentgelt monatlich in unterschiedlicher Höhe zahlen, müssten Sie rein rechtlich jeweils einen neuen Haushaltsscheck einreichen.
- Zur Entlastung von dieser bürokratischen Pflicht können Sie einen Halbjahresscheck nutzen. Der Vordruck umfasst einen Zeitraum von einem Kalenderhalbjahr. Sie tragen einfach die zutreffenden Monate ein und bescheinigen die wechselnden Verdienste.
- Wenn Sie bereits bei Ihrer Anmeldung auf dem normalen Haushaltsscheck angeben, dass das gezahlte Arbeitsentgelt monatlich schwankt, erhalten Sie von der Minijob-Zentrale automatisch einen Halbjahresscheck.
Änderungsscheck:
- Mit dem Änderungsscheck teilen Sie der Minijob-Zentrale mit, wenn sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, Ihre Bankverbindung oder eine Kontaktadresse geändert hat.
Meldungen und Bescheinigungen:
- Die Minijob-Zentrale meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende die sich aus dem Haushaltsscheck-Verfahren ergebenden individuellen Daten einer jeden beschäftigten Person an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.
- Die Haushaltshilfe erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Außerdem übermittelt die Minijob-Zentrale der Unfallversicherung die Daten zum Privathaushalt.
- Sie erhalten von der Minijob-Zentrale:
- vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Bescheid über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabenzeitraum und
- nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Bescheinigung für das Finanzamt mit folgenden Angaben:
- der Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden sowie
- die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Abgaben.
Haushaltsscheck-Rechner:
- Die Höhe der Abgaben an die Minijob-Zentrale sowie die Ermäßigung der Einkommensteuer können Sie mit dem Haushaltsscheck-Rechner einfach ermitteln.
- Grundsätzlich gilt: Für den Privathaushalt betragen die Abgaben des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an die Minijob-Zentrale seit dem 1. Januar 2023 höchstens 14,94 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts. Monatlich sind das maximal 77,69 EUR (520,00 EUR x 14,94 Prozent).
Entscheidet sich die beschäftigte Person für die volle Rentenversicherungspflicht, wird außerdem ein Anteil ihres Lohns an die Minijob-Zentrale gezahlt, höchstens 70,72 EUR (520,00 EUR x 13,6 Prozent) pro Monat.
Sie können Ihre Haushaltshilfe online melden oder per Telefon, per Post oder Fax.
Online-Meldung:
- Rufen Sie die Seite www.minijob-zentrale.de auf und füllen Sie das Formular online aus.
- Senden Sie das Formular online ab.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Die Minijob-Zentrale übersendet Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat zur Unterschrift und zieht Ihnen automatisch zu den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Betrag ab.
Meldung per Post oder Fax:
- Rufen Sie die Seite www.minijob-zentrale.de auf und laden Sie das entsprechende Formular herunter.
- Drucken Sie das Formular aus, füllen es aus, unterschrieben es und senden es per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale.
- Die Minijob-Zentrale zieht Ihnen automatisch zu den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Betrag ab.
Alternativ können Sie sich telefonisch bei der Minijob-Zentrale melden.
Hinweis: Die Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe vergibt die Deutsche Gesetzliche Rentenversicherung. Die Nummer steht auf dem Sozialversicherungsausweis der Haushaltshilfe. Ist diese nicht bekannt, tragen Sie im Haushaltsscheck Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort der beschäftigten Person ein. Bei erstmaliger Anmeldung einer Haushaltshilfe erhalten Sie von der Minijob-Zentrale als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine Betriebsnummer. Diese gilt auch für alle folgenden Meldungen sowie für weitere Beschäftigungen. Sie sollten die Betriebsnummer gut aufbewahren.
- Sie halten die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte (520,00 EUR monatlich) ein.
- Sie sind ein privater Haushalt und
- es handelt sich um haushaltsnahe Arbeiten, die normalerweise Angehörige des Haushalts erledigen:
- kochen,
- putzen,
- Wäsche waschen,
- bügeln,
- einkaufen,
- Gartenarbeiten,
- Betreuung von Kindern, Senioren, kranken, oder pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderung.
- Sie beauftragen mit dem Haushaltsschecke keine Handwerkerarbeiten wie beispielsweise Maurer- oder Dachdeckerarbeiten.
- Haushaltsscheck
Es fallen keine Kosten an.
Fälligkeitstermine für Haushalte:
- am 31. Juli für das erste Halbjahr und
- am 31. Januar für das zurückliegende zweite Halbjahr.
Halbjahrescheck wegen monatlich schwankender Verdienste:
- bis 30. Juni für das erste Halbjahr und
- bis 31. Dezember für das zweite Halbjahr.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale nicht melden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.
Über das Kontaktformular können Sie Ihre Nachricht und Anhänge mittels gesicherter Datenübertragung übermitteln und sind damit vor unberechtigten Zugriffen geschützt.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja