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  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau anzeigen

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

    Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Studentinnen
    • Schülerinnen
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
    • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
      • Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten

    Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

    • Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.

    Bei schriftlicher Meldung:

    • In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
    • Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
    • Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
    • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
    • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

    • Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
    • Name und das Geburtsdatum der schwangeren oder stillenden Person, die bei Ihnen beschäftigt ist
    • Art der Tätigkeit

    Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

    • Selbständige
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen

    Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

    Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

    Stelle:
    Landesamt für Verbraucherschutz
    Adresse:
    Freiimfelder Straße 68
    06112 Halle (Saale)
    Hinweise zur Anreise
    (Bemerkung: Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)
    Telefon:
    0345 52162200
    Fax:
    0345 5643439
    Öffentliche Verkehrsmittel:
    Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße:
    Straßenbahn: 10
    Parken:
    Parkplatz:
    Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    Aufzug vorhanden:
    nein
    Rollstuhlgerecht:
    nein
    Öffnungszeiten:

    Montag       07:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag     07:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch     07:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 07:00 – 16:00 Uhr

    Freitag        07:00 – 15:30 Uhr

    Samstag     geschlossen

    Sonntag      geschlossen