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  • Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten

    Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

    Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

    Nähere Informationen gibt es hier .

    Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

    Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
    Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal .

    Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

    Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier .

    Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.

    Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

    Stelle:
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
    Adresse:
    Rochusstraße 1
    53123 Bonn

    Wilhelmstraße 49
    10117 Berlin
    Telefon:
    +49 228 99527-0
    +49 30 18527-0
    Fax:
    +49 228 99527-2965
    +49 30 18527-1830
    WWW: