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  • Beschwerde nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie einreichen

    Das Verfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und dem diese Richtlinie umsetzenden EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) ergänzt vorhandene Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Schiedskonvention zur Beseitigung einer gegen diese Abkommen und Übereinkommen verstoßenden Besteuerung, insbesondere zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung.

    So können Sie eine Beschwerde einreichen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung von einer Streitfrage zwischen

    • - Deutschland und
    • - einem oder
    • - mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

    über die Auslegung und Anwendung eines Abkommens oder Übereinkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung betroffen ist.

    Bei der Einreichung Ihrer Beschwerde müssen Sie folgende Informationen angeben:

    • Name
    • Anschrift
    • Steuer-Identifikationsnummer
    • Angaben
      • der EU-Mitgliedstaaten, die von der Beschwerde betroffen sind
      • zu den vom Antrag betroffenen Besteuerungszeiträumen
      • zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen Ihres Falls
      • über von Ihnen eingelegte Rechtsbehelfe oder Gerichtsverfahren
      • zu gegebenenfalls bereits nach anderen Rechtsgrundlagen beantragten Verständigungs- oder Schiedsverfahren
    • Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen
    • Stellungnahme, aus welchen Gründen eine Streitfrage vorliegt
    • Zusage,
    • den Behörden betroffener EU-Mitgliedstaaten
      • alle angemessenen Anfragen vollständig und umgehend zu beantworten
      • auf Anfrage alle angeforderten Unterlagen und Nachweise zu übermitteln
    • die Bestimmungen zur Beendigung aller laufenden Verfahren nach anderen Rechtsgrundlagen einzuhalten

    Das Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und vorhandene Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und der EU-Schiedskonvention können nicht gleichzeitig geführt werden. Sie müssen sich daher vor Einlegung der Beschwerde für eines der Verfahren entscheiden.

    Ihre Beschwerde reichen Sie als Privatperson oder Inhaber eines kleinen oder mittleren Unternehmens, wenn Sie in Deutschland ansässig sind, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) formlos schriftlich ein.
    Als großes Unternehmen oder Unternehmen, das zu einer großen Unternehmensgruppe gehört, müssen Sie den Antrag sowohl beim BZSt als auch bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten stellen.

    Hinweise

    • Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie die Beschwerde nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie bei der zuständigen Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats stellen.
    • Das Verfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie und dem EU-DBA-SBG steht erst für Besteuerungszeiträume ab 2018 zur Verfügung. Die zuständigen Behörden können jedoch eine Anwendung auch auf frühere Besteuerungszeiträume vereinbaren.

    Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und als

    • Privatperson oder
    • kleines oder
    • mittleres Unternehmen

    eine Beschwerde einlegen: Sie müssen Ihre Beschwerde formlos schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Schicken Sie die Unterlagen zusammen mit einem formlosen, sowie unterschrieben Antrag per Post an das BZSt.
    • Das BZSt bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.
    • Nach Prüfung Ihrer Beschwerde entscheidet das BZSt über Zulassung oder Zurückweisung Ihrer Beschwerde.
    • Das BZSt benachrichtigt alle zuständigen Behörden der relevanten EU-Mitgliedstaaten über den Eingang Ihrer Beschwerde. Sie müssen selbst nicht tätig werden.

    Wenn Sie in Deutschland ansässig sind und

    • ein großes Unternehmen sind oder
    • Ihr Unternehmen zu einer großen Unternehmensgruppe gehört,

    dann müssen Sie den Antrag sowohl beim BZSt, als auch bei den zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten stellen.

    • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Schicken Sie die Unterlagen zusammen mit einem formlosen, sowie unterschrieben Antrag per Post an das BZSt und die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten.
    • Das BZSt und die zuständigen Behörden der betroffenen EU-Mitgliedstaaten bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.
    • Nach Prüfung Ihrer Beschwerde entscheidet das BZSt über die Zulassung oder Zurückweisung Ihrer Beschwerde.

    Wenn Ihre Beschwerde zugelassen ist, wird sich das BZSt bemühen, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten zu lösen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Einigung. Die Einigung wird verbindlich, wenn Sie ihr zustimmen und alle weiteren Verfahren, zum Beispiel zu Rechtsbehelfen, beenden.

    Können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten keine Einigung darüber erzielen, wie die Streitfrage gelöst werden soll, können Sie die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen. Der Beratende Ausschuss gibt eine Stellungnahme darüber ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei der Entscheidung an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden. Die zuständigen Behörden können statt eines Beratenden Ausschusses auch einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einsetzen.
     

    Eine Beschwerde nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie können einreichen:

    • natürliche und juristische Personen, die
      • in Deutschland oder einem betroffenen EU-Mitgliedstaat ansässig sind und
      • der Auffassung sind, dass ihre Besteuerung von einer Streitfrage zwischen
        • Deutschland und
        • einem oder
        • mehreren anderen EU-Staaten

    über die Auslegung und Anwendung eines Abkommens oder Übereinkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung unmittelbar betroffen ist.
     

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Kopien
      • aller Belege und Nachweise zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen
      • der Belege zu eingeleiteten Rechtsbehelfen oder Gerichtsverfahren
      • relevanter Gerichtsentscheidungen
      • der Steuerbescheide
      • der Steuerprüfungsberichte
      • Belege zu allen bereits beantragten und relevanten Verständigungs- oder Schiedsverfahren
         

    • für den Beratenden Ausschuss, wenn Sie diesen beantragen und anschließend die Beschwerde zurücknehmen oder wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung Ihrer Beschwerde bestätigt und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, dass Sie die Kosten tragen sollen: die Auslagen der unabhängigen oder benannten Personen entsprechend der Höhe des Durchschnitts der Erstattung für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und das Honorar für die unabhängigen oder benannten Personen in Höhe von höchstens EUR 1000 pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses

    • Einreichung der Beschwerde: innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Streitfrage geführt hat
    • Rücknahme der Beschwerde: jederzeit (formlos schriftlich)
    • Einreichung von Nachweisen über die Beendigung laufender Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren zusammen mit der Zusage, dass keine Rechtsbehelfe gegen die zutreffende Umsetzung der Einigung eingelegt werden: innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung der Einigung im Verständigungsverfahren
       

    • für die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde: 2 Monate
    • Benachrichtigung aller zuständigen Behörden der relevanten EU-Mitgliedstaaten über den Eingang der Beschwerde: 2 Monate
    • Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Beschwerde: 6 Monate
      • wenn innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Beschwerde weitere Informationen angefordert werden, so beginnt die Frist mit Erhalt der angeforderten Informationen
      • falls das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung getroffen haben, dann ist die Beschwerde durch das BZSt zugelassen
    • Einigung und Mitteilung des Ergebnisses: innerhalb von 2 Jahren ab der letzten erforderlichen Zulassung der Beschwerde
      • eine Verlängerung der Frist über Mitteilung des Ergebnisses um 1 Jahr ist begründet möglich
         

    • Widerspruch
    • Finanzgerichtliche Klage
    • Rechtsbehelfe nach ausländischem Recht
       

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein