Bestellung Bezirksschornsteinfeger
Wer als Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen/ Bewerber können zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.
Für Sachsen-Anhalt finden Sie die Kehrbezirke auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die Aufgaben des Schornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über regelmäßige Kehrungen und Überprüfungen bis hin zur regelmäßigen Messung der Abgaswerte. Die Gebühren werden vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgesetzt und sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Da der Schornsteinfeger verpflichtet ist, seine Aufgaben innerhalb des ihm übertragenen Kehrbezirks zu erfüllen, können Sie ihn nicht frei wählen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
- Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
- Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihr fachliche Leistung nachweisen.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
- Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWRHandwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort und Weiterbildungsmaßnahmen
- Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
- Inhaber eines Bezirks ist oder war,
- zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
- ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden und
- dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird
- von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
- schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
- bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
- Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; ggf. unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r bzw. volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
- Nachweise über Zusatzqualifizierungen, z.B. Betriebswirt des Handwerks, gepr. Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B.: Versorgungstechnik; Umwelttechnik, techn. Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
- berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung
Zusätzlich sind in Sachsen-Anhalt gefordert:
- Angaben und Nachweise über Ausfallzeiten (Krankheit, Freistellung, Elternzeit) während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15. v. H. unterbrochen wurde
- bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist; wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann der Bewerber sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Angabe einer eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ersetzen
- eine unterzeichnete Eigenerklärung des Bewerbers, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben hat, dass er über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
- eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen bestehen
- eine unterzeichnete Einverständniserklärung im Falle der Ausschreibung, dass die Ablehnung einer Bestellung auf den zugewiesenen Bezirk durch den Bewerber grundsätzlich den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Folge hat
- Eine Zustimmungserklärung zur Mitwirkung sachkundiger Dritter bei der Bewertung der Bewerbung
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
kostenpflichtig
Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
Es existieren landesspezifische Ausschreibungsfristen.
§ 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
§ 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
§ 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜO LSA )
Gesetz über die Zuständigkeit nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
Verwaltungsrechtliche Klage
Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Eine Übersicht über die Kehrbezirke und welcher Schornsteinfeger zuständig ist, finden Sie auf der Internetseite des Landesinnungsverbands des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen-Anhalt.
Am 29.11.2008 ist das vom Bundestag am 26.11.2008 beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in Kraft getreten.
In diesem Gesetz werden sowohl die Eigentümerpflichten als auch die allgemeinen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister geregelt.
Seitens der Grundstückseigentümer besteht die freie Wahl ihres Bezirksschornsteinfegermeisters.
Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Gebühren in der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜGO LSA) geregelt.
- Formulare: Onlineformular über SchornsteinfegerBewerbungsportal
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Für Sachsen-Anhalt gilt:
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
06112 Halle (Saale)
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
06122 Halle (Saale)
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06122 Halle (Saale)