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  • Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

    erlischt die Betriebserlaubnis.

    Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    • Ausweisdokument
    • technische Daten des Fahrzeugs
    • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
    • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    •  Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
    •  ggf. Versicherungsnachweis/Kennzeichen
    • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
    • Nachweis des Eigentums, z. B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
    • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

    Tarifstellen 227.1 GebOSt oder 227.2 GebOSt

    39,50 bis 55,60 Euro

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Für Fahrzeuge, insbesondere Mopeds mit einer Bauartgenehmigung des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR (KTA) können Sie Ersatzpapiere auch über das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Stelle:
    Team Kfz - Zulassungsbehörde
    Adresse:
    Am Stadion 6
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    115
    Fax:
    +49 345 2211463
    Öffnungszeiten:
    • Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Di: 09:00 - 18:00 Uhr
    • Mi: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Do: 09:00 - 15:00 Uhr
    • Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
    • Sa: geschlossen
    • So: geschlossen

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