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  • Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister beantragen

    Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine obere Bundesbehörde und durch die Registerbehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beauftragt, Auskünfte über gespeicherte Daten von betroffenen Personen aus dem Ausländerzentralregister zu erteilen.

    Im allgemeinen Datenbestand des Ausländerzentralregisters (AZR) sind die Daten der Ausländerinnen und Ausländer gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend, das heißt mindestens 3 Monate in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben oder bei denen ein anderer gesetzlich festgelegter Anlass für eine Datenspeicherung vorliegt, wie zum Beispiel eine Asylantragstellung. Die separat geführte Visadatei enthält hingegen die Daten der Visumantragstellerinnen und Visumsantragssteller, die im Regelfall nur kurz in Deutschland bleiben.

    Mit der Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister erhalten Sie Informationen darüber, welche Daten von Ihnen im Ausländerzentralregister gespeichert sind.

    Gespeicherte Daten können unter anderem sein:

    • Name
    • Geburtsort
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • Staatsangehörigkeit
    • Familienstand
    • Angaben zum Ausweispapier

    Hinweis: Es können gegebenenfalls gemäß des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) mehr oder andere Daten im AZR vorliegen.

    Die Daten, die von Ihnen als Ausländerin oder Ausländer gespeichert werden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2, 3 AZRG).

    Ihr Recht auf Auskunftsersuchen dient der Transparenz und dem Datenschutz. Sie können die Richtigkeit Ihrer Daten überprüfen und diese gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle berichtigen lassen.

    Auf diese Weise können Sie zudem Informationen über eventuell über Sie vorliegende Einreisesperren und die veranlassende Stelle erhalten.

    Ihren Antrag auf Betroffenenauskunft aus dem Ausländerzentralregister reichen Sie online oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein.

    Sie können eine Betroffenenauskunft schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.

    Schriftliche Antragstellung:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des BVA und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
    • Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular gemeinsam mit der beglaubigten Unterschrift und gegebenenfalls weiteren geforderten Unterlagen per Post an das BVA.
    • Das BVA prüft Ihren Antrag.
    • Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, sendet Ihnen das BVA die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post zu.

    Online-Antragstellung:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
    • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit PIN-Nummer.
    • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Scan hinzu.
    • Senden Sie Ihren Antrag ab.
    • Das BVA prüft Ihren Antrag.
    • Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, sendet Ihnen das BVA die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post zu.

    Antrag auf Betroffenenauskunft können stellen:

    • Ausländerinnen und Ausländer, die folgende Grundpersonalien angegeben haben:
      • Familienname,
      • Geburtsname,
      • Vornamen,
      • Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
      • Geburtsdatum,
      • Geburtsort und -bezirk,
      • Geschlecht,
      • Staatsangehörigkeiten
    • und, die Ihre Identität nachgewiesen haben.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Bei der Online-Antragstellung müssen Sie, wenn Sie sich über das Nutzerkonto Bund mittels des Online-Ausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels registriert haben, Ihre Grundpersonalien angeben und Ihre Identität nachweisen, sofern die Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person erfolgt.

    Bei der schriftlichen Antragsstellung müssen Sie als betroffene Person Folgendes einreichen, wenn Sie

    • im Inland sind:
      • eine Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen
    • im Ausland sind:
      • eine Beglaubigung der Unterschrift auf dem Auskunftsersuchen durch die Auslandsvertretung oder eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist oder
      • ein separates Schreiben einer Notarin oder eines Notars zur Unterschriftsbeglaubigung mit deutscher Übersetzung einer vereidigten Dolmetscherin oder eines vereidigten Dolmetschers

    Antragstellung durch bevollmächtigte Person

    • Bei einem Antrag durch eine bevollmächtigte Person ist eine Vollmacht mit Ihrer beglaubigten Unterschrift als betroffene Person beizufügen.
    • Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die bevollmächtigte Person bei einem inländischen Gericht als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen ist.

    Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

    • Nachweis Ihrer Identität:
      • eine amtliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift (ins Deutsche übersetzt) auf dem Antragsformular oder
      • eine elektronische Authentifizierung mit eID beim Online-Antrag
    • bei Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person:
      • eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift von Ihnen als betroffene Person

    Hinweise:

    • Eine Beglaubigung ist nicht nötig, wenn die bevollmächtigte Person eine zugelassene Rechtsanwältin oder ein zugelassener Rechtsanwalt bei einem inländischen Gericht  ist.
    • Sofern der Antrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der  bei einem deutschen Gericht gemeldet ist, gestellt wird, ist eine Mandantenvollmacht erforderlich.
    • Eine amtliche Beglaubigung kann durch eine Behörde ausgestellt werden. Das kann zum Beispiel die Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung sein.

    Es fallen keine Kosten an.

    Es gibt keine Frist.

    Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 1 Monat, in Ausnahmefällen bis zu 3 Monate.

    Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja