Bewertung von schulischen Leistungen beantragen
Schülerinnen und Schüler haben am Ende haben zum Schulhalbjahr und am Ende des Schuljahres sowie beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis. Darin sind die erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen bewertet beziehungsweise der erreichte Abschluss beurkundet. Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis über den zuletzt besuchten Schuljahrgang. Abschlusszeugnisse ermöglichen den Besuch weiterer schulischer oder beruflicher Bildungsgänge.
Von den Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen können in Textform, durch Noten (Notenstufen 1 bis 6) oder durch Punktebewertung (0 bis 15 Punkte) bewertet werden. Die Form der Leistungsbeurteilung wird durch den Beschluss der Klassenkonferenz festgelegt.
Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage für die weitere Förderung und Lernplanung.
Um eine Leistungsbewertung zu erhalten, ist der regelmäßige Besuch einer schulischen Einrichtung erforderlich.
keine
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
in der jeweils geltenden Fassung
Aufnahme an weiterführenden Schulen
in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung)
in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsbewertung und Beurteilung an der Grundschule und im Primarbereich an Förderschulen
in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und I
in der jeweils geltenden Fassung
Leistungsbewertung und Beurteilung an berufsbildenden Schulen
in der jeweils geltenden Fassung
Widerspruch gegen schulische Entscheidungen, wie die Aufnahme oder Entlassung von Schülerinnen und Schülern, Versetzungsentscheidungen, Prüfungsentscheidungen oder Ordnungsmaßnahmen ist zuerst bei der Schule einzulegen.
Erst wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, kann beim Landesschulamt als Schulaufsichtsbehörde Widerspruch eingereicht werden.
Weist das Landesschulamt den Widerspruch zurück, kann schriftlich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.