Bürgerbegehren beantragen
Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises selbst entscheiden. Bürgerbegehren dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben, die in der Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages liegen. Zu beachten ist, dass nicht innerhalb der letzten 2 Jahre zu diesem Thema ein Bürgerentscheid stattgefunden hat. Bei bestimmten Angelegenheiten, z.B. Haushalt und im Rahmen der Bauleitplanung, ist ein Bürgerbegehren unzulässig.
Das Bürgerbegehren ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften einzureichen. Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
Das Bürgerbegehren muss in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung mit Kostenschätzung enthalten. Außerdem sollen bis zu 3 Personen genannt werden, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren und die Unterzeichnenden zu vertreten. Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden; die höchstens erforderlichen Unterschriften richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden, Verbandsgemeinden bzw. Landkreise.
keine
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, Verbandsgemeinderates bzw. Kreistages, muss es innerhalb von 2 Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, findet innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid statt.
Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, folgt der Bürgerentscheid: Bei dem Bürgerentscheid wird über die zu entscheidende Frage mit Ja oder Nein abgestimmt. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem die Mehrheit der gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der Stimmberechtigten, die Frage mit Ja beantwortet hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag behandeln zu lassen. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.