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  • Die Anerkennung als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung beantragen

    Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

    Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

    Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in der Lage sein, personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

    Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“.

    • Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Zuständige Stelle prüft den Antrag.
    • Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

    • Eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis in:
    1. einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder

    2. einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen

    • Ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

    • Eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung - GFABPrV in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben).

    • Abweichend davon ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Nachweis über eine Berufsausbildung und mindestens zweijährige Berufspraxis

    oder

    • Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf

    oder

    • Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis

    oder

    • Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis

    oder

    • Nachweis über eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (6 Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben)
    • den von der Werkstatt für behinderte Menschen und anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben sowie andere geeignete Einrichtungen und einem qualifizierten Bildungsträger zugestimmten Vorschlag für das Thema des Praxisprojektes einschließlich einer Projektskizze

    Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.