Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen (Kremierung eines Equiden)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Sachsen-Anhalt grundsätzlich den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Beseitigungspflicht wurde auf einen Dritten – die SecAnim GmbH – übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter grundsätzlich diesem Unternehmen zu überlassen.
Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
Eine Vorab-Erteilung (d. h. vor Eintritt des Tiertodes) einer solchen Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem veterinärmedizinischen Untersuchungsamt (z. B. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
- Sie reichen den Antrag aus Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein
- Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Möchte der Tierhalter von der Möglichkeit Gebrauch machen, seinen Equiden nach seinem Tod kremieren zu lassen, dann ist Nachfolgendes zu beachten:
- Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Equiden, handelt er im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
- Der Tierhalter füllt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden aus und übersendet diesen unterschrieben und umgehend per E-Mail an die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Halle (Saale) (veterinaeramt@halle.de).
- Auf dem Antrag muss von einem praktizierenden Tierarzt bescheinigt werden, dass der Tierkörper frei von klinischen Anzeichen einer ansteckenden Tierseuche ist und dass die Identität des Tieres durch Ablesen des Transponders oder auf andere Weise (Diagramm, ggf. Brandzeichen) überprüft wurde.
- Der Tierkörper kann erst der Kremierung zugeführt werden, wenn die Ausnahmegenehmigung vonseiten der Stadt Halle (Saale) erteilt wurde.
- Der tote Equide ist unverzüglich zum Tierkrematorium oder zu einem zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu bringen. Die Verbringung in einen Zwischenbehandlungsbetrieb kann notwendig sein, wenn sich die Kremierung z. B. aufgrund von Wochenenden oder Feiertagen zeitlich verzögert. Er kann dort sicher gelagert werden, bis er der Kremierung zugeführt wird. Ab dem Zwischenbehandlungsbetrieb muss der Transport kanalisiert erfolgen, d. h. der Tierkörper ist anschließend auf direktem Wege zum Krematorium zu transportieren.
- Für den Transport ist ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriertes Transportunternehmen zu beauftragen, außer die Zulassung des Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
- Das Transportunternehmen stellt ein Handelspapier gemäß Anlage 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) aus. Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Dem Transporteur ist bei Abholung des Tierkörpers eine Kopie der Ausnahmegenehmigung auszuhändigen.
- Der Nachweis über die erfolgte Kremierung bzw. über den Transport in einen Zwischenbehandlungsbetrieb ist der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Stadt Halle (Saale) innerhalb einer Woche nach erfolgter Kremierung bzw. nach dem Transport vorzulegen.
- Der Equidenpass ist vom Tierhalter innerhalb von 30 Tagen an die Stelle, die den Pass ausgestellt hat, zurückzusenden.
- Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
- Vorliegen eines Equidenpasses
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
- Voraussetzung ist, dass der Standort der Tierhaltung in Halle (Saale) ansässig ist und das Tier auch dort verstorben ist.
- Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
- Vorliegen eines Equidenpasses
- Kopie des Equidenpass
- tierärztliche Bescheinigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Kopie des Equidenpasses
Ausgefülltes Antragsformular incl. tierärztlicher Bescheinigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
175,00 €
Die Bemessung der Kosten richtet sich nach §§ 1, 3, 5 und 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) in Verbindung mit der lfd. Tarifstelle 120.1.7 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
In der Regel max. 2 Werktage.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Belehrung erfolgt im Bescheid
06112 Halle (Saale)
Anzahl: 3
Anzahl: 2
Mo.- Fr.: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen