Die Deutsche Bundesbank und die BaFin über neue, veränderte oder beendete bedeutende Beteiligungen an Banken und Finanzdienstleistungsinstituten informieren
Sobald Sie beabsichtigen, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an
- einem Kreditinstitut oder
- einem Finanzdienstleistungsinstitut
in Deutschland zu erwerben (interessierter Erwerber), müssen Sie die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darüber informieren.
Eine bedeutende Beteiligung ist dann gegeben, wenn Sie 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte halten oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Bank oder des Finanzdienstleisters ausüben können. Informationen zur Berechnung und Beurteilung einer bedeutenden Beteiligung finden Sie auf der Internetseite der BaFin.
Sie müssen eine solche Beteiligung auch dann melden, wenn Sie eine bestehende bedeutende Beteiligung so erhöhen möchten,
- dass bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden oder
- dass Sie die Kontrolle über die Bank oder den Finanzdienstleister übernehmen.
Das Gleiche gilt,
- wenn diese Schwellenwerte unterschritten werden oder
- Sie die Kontrolle über die Bank oder das Finanzdienstleistungsinstitut verlieren.
Ergibt sich eine dieser Änderungen ohne Ihre Absicht (zum Beispiel im Erbfall), müssen Sie dies ebenfalls der Deutschen Bundesbank und der BaFin melden.
Ziel der Vorschrift ist, die Bankenaufsicht frühzeitig über Veränderungen in der Inhaberstruktur eines Instituts zu informieren.
Wenn Sie eine solche Beteiligung im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen erwerben oder verändern, sind alle beteiligten Personen oder Unternehmen anzeigepflichtig, ungeachtet des individuell gehaltenen Anteils. Aus praktischer Sicht spricht in derartigen Konstellationen viel dafür, dass Sie Ihre Anzeigen als Paket bei der BaFin einreichen.
In dieser Beteiligungsanzeige müssen Sie unter anderem angeben:
- Anlass der Anzeige: Entstehung, Veränderung, Beendigung
- Art des Unternehmens, an dem Sie Anteile halten
- Angaben zur prozentualen Höhe Ihrer Beteiligung am gesamten Nominalkapital des Unternehmens (Beteiligungsquote)
Durch Ihre Anzeige wird ein Inhaberkontrollverfahren für jeden interessierten Erwerber ausgelöst. Dabei werden alle beteiligten Personen oder Unternehmen innerhalb eines festgelegten Zeitraums von der Bankenaufsicht anhand von gesetzlich festgelegten Kriterien beurteilt:
- Wie zuverlässig sind Sie als interessierter Erwerber?
- Wie zuverlässig und fachlich geeignet ist die künftige Geschäftsleitung der Bank oder des Finanzdienstleistungsunternehmens, an dem Sie Beteiligungen erwerben oder ausbauen?
- Wie steht es um Ihre Kapitalausstattung oder Vermögenssituation als interessierter Erwerber?
- Wird die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen weiterhin in der Lage sein, den europarechtlichen Aufsichtsanforderungen zu genügen?
- Steht der beabsichtigte Erwerb im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?
Die BaFin kann Ihnen den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung untersagen, wenn
- entweder die eingereichten Unterlagen unvollständig, nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung entsprechen
- oder wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die gesetzlich festgelegten Prüfkriterien nicht erfüllt sind.
Um die BaFin über beabsichtigte bedeutende Beteiligungen an Banken und Finanzdienstleistungsinstituten zu informieren, gehen Sie folgendermaßen vor:
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Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin. Laden Sie dort die entsprechenden Formulare herunter:
- Wenn Sie Beteiligungen erwerben oder erhöhen möchten: Formular "Erwerb-Erhöhung"
- Wenn Sie Beteiligungen verringern oder aufgeben möchten: Formular "Aufgabe-Verringerung"
- Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit"
- Formular "Komplexe Beteiligungsstrukturen", sofern solche vorliegen.
- Füllen Sie die Formulare vollständig und wahrheitsgemäß aus. Sie können die Formulare direkt am PC ausfüllen und dann ausdrucken.
- Schicken Sie die ausgefüllten Formulare mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an BaFin und Deutsche Bundesbank.
- Nach Eingang Ihrer Anzeige prüft die BaFin, ob Ihre Anzeige vollständig ist. Können Sie nicht alle erforderlichen Anlagen und Unterlagen beifügen, müssen Sie dies begründen und fehlende Unterlagen unverzüglich nachreichen. Erst dann ist die Anzeige formal vollständig.
- Ist die Anzeige vollständig, bestätigt die BaFin den Erhalt der Anzeige innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich. Das Datum dieses Bestätigungsschreibens markiert den Beginn des Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen die BaFin Ihre Beteiligungsabsicht prüft.
- Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die BaFin schriftlich weitere Informationen von Ihnen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind.
- Wenn die BaFin nach Abschluss der Beurteilung entscheidet, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, werden Sie innerhalb von 2 Arbeitstagen innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich informiert. Andernfalls können Sie den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung durchführen.
Beabsichtigte Beteiligungen müssen Sie melden, wenn
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Sie allein oder in Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen Beteiligungen an einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut
- erwerben,
- erhöhen oder vermindern oder
- beenden möchten.
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es sich bei der oder den Beteiligungen um „bedeutende Beteiligungen“ im Sinne des Kreditwesengesetzes handelt, das bedeutet, Sie halten
- direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts, oder
- es besteht eine andere Möglichkeit, um maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens auszuüben.
Änderungen an Unternehmensbeteiligungen müssen Sie melden, wenn
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Ihre Unternehmensbeteiligung bestimmte Schwellenwerte erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Diese Schwellenwerte sind gestaffelt:
- 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens,
- 30 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens oder
- 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens,
- das Unternehmen, an dem Sie Anteile halten, ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
- die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,
- unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden,
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sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen
- die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder
- die Anteile nunmehr ganz oder teilweise von Ihnen selbst gehalten oder
- unter den Beteiligten umverteilt werden.
Wenn Sie eine bedeutende Unternehmensbeteiligung an einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen erwerben oder erhöhen möchten:
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Nachweis über die Identität oder Existenz der Anzeigepflichtigen
- bei natürlichen Personen: amtlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises mit Lichtbild
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bei juristischen Personen:
- amtlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente
- amtlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis
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eigenhändig unterzeichnete Lebensläufe inklusive Arbeitszeugnissen
- von Ihnen als anzeigepflichtige natürliche Person und/oder
- von allen persönlich haftenden Gesellschafterinnen sowie Gesellschaftern und Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen befugt sind und
- gegebenenfalls von den Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens ersetzen sollen
- amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung
- Liste mit den persönlich haftenden Gesellschafterinnen sowie Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen befugt sind
- Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle Sie stehen oder für die Sie die bedeutende Beteiligung erwerben oder erhöhen
- aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten, zum Beispiel Jahresbericht
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Gegebenenfalls Nachweise der Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeiten:
- Darstellung der Konzernstruktur
- Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns
- Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche
- Angaben darüber, bei welchen weiteren (Konzern-) Unternehmen Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer tätig sind oder über die Sie die Kontrolle haben
- Liste sonstiger Anteilseignerinnen und -eigner
- Liste über Anteilseignerinnen und -eigner an Ihrem Unternehmen
- Darstellung Ihrer finanziellen und sonstigen Interessen an der bedeutenden Beteiligung
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Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse:
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten 3 Geschäftsjahre
- Berichte über die Jahresabschlussprüfungen der letzten 3 Geschäftsjahre
- Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung der letzten 3 Geschäftsjahre
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wenn Sie eine natürliche Person sind:
- einer Aufzählung und Beschreibung Ihrer Einkommensquellen inklusive Nachweise
- einer Vermögensaufstellung inklusive Nachweise
- Ratings über Ihre Bonität
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wenn Sie selbst andere Unternehmen kontrollieren oder deren Geschäfte führen:
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten 3 Geschäftsjahre
- Berichte über die Jahresabschlussprüfungen der letzten 3 Geschäftsjahre
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wenn Sie einem Konzern angehören:
- Konzernabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
- Berichte der Wirtschaftsprüfer über die Konzernabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre
- Ratings über die Bonität des Konzerns und der einzelnen Konzernunternehmen
- Darstellung und Nachweise der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und Fremdmittel sowie sämtliche in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen und Verträge
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Wenn Sie durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Kontrolle über das Zielunternehmen erhalten:
- Geschäftsplan, der Ihre strategischen Ziele und Pläne beschreibt einschließlich Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens
- Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden außerhalb der Finanzbranche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb
- Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens auszutauschen
- Erklärung, von welcher Person oder welchem Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
- sechsstellige BAK-Nummer
- Falls Sie nicht in Deutschland ansässig sind: Kopie der Vollmacht des Empfangsbevollmächtigten im Inland
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Bei komplexen Beteiligungsstrukturen:
- Vollständig ausgefülltes Formular "Komplexe Beteiligungsstrukturen"
- Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen
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Vollständig ausgefülltes Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit"
- Gegebenenfalls amtlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen
- Gegebenenfalls amtliche Dokumente, die belegen, dass bereits eine andere Aufsichtsbehörde die Zuverlässigkeit geprüft hat
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Maximal 3 Monate altes "Behördenführungszeugnis", "Europäisches Behördenführungszeugnis" oder "entsprechende Unterlagen" aus dem Ausland
- Das (Europäische) Behördenführungszeugnis beantragen Sie bei der örtlichen Meldebehörde (oder beim Bundesamt für Justiz). Es wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Bundesanstalt übersandt.
- Die "entsprechenden Unterlagen" beantragen Sie nach Absprache mit dem jeweiligen Fachreferat der BaFin bei den ausländischen Stellen und reichen es anschließend bei der BaFin ein.
- Maximal 3 Monate alter Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe der Gründe
- Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel
Wenn Sie eine bedeutende Unternehmensbeteiligung an einer Bank oder einem Finanzdienstleistungsunternehmen verringern oder beenden möchten:
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Bei komplexen Beteiligungsstrukturen:
- Vollständig ausgefülltes Formular "Komplexe Beteiligungsstrukturen"
- Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen
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Erklärung, auf wen Sie Ihre Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen werden
Für die Beteiligungsanzeige müssen Sie nichts bezahlen.
Sie müssen den Erwerb der bedeutenden Beteiligung bereits dann melden, wenn Sie den Erwerb beabsichtigen. Dieser Zeitpunkt ist beispielsweise spätestens mit der Aufnahme hinreichend konkreter Vertragsverhandlungen gegeben. Wenn Sie die bedeutende Beteiligung melden, nachdem Sie sie erworben haben, ist das zu spät und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Die Anzeigepflicht kann im Einzelfall aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen. Entscheidend ist, dass zumindest die groben Rahmenbedingungen des geplanten Erwerbs bereits feststehen, wie zum Beispiel belastbare Prognosen zur Beteiligungshöhe und zur Finanzierung des Erwerbs. Andernfalls ist von Seiten der BaFin auch keine abschließende Beurteilung Ihrer finanziellen Situation als interessierter Erwerber möglich.
Gleiches gilt auch, wenn Sie eine bedeutende Beteiligung erhöhen, verringern oder beenden.
Wenn der Erwerb oder die Veränderung sich unabsichtlich vollzogen haben (zum Beispiel im Erbfall), müssen Sie dies melden, sobald Sie hiervon Kenntnis haben.
Die BaFin beurteilt Ihre Beteiligungsanzeige innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat. In diesem Bestätigungsschreiben teilt Ihnen die BaFin mit, an welchem Tag der Beurteilungszeitraum endet.
Fordert die BaFin im Rahmen der Beurteilung zusätzliche Informationen an, verlängert sich der Beurteilungszeitraum auf maximal 80 Arbeitstage. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beurteilungszeitraum außerdem auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden.
Wenn die BaFin den Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung untersagt:
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- einstweiliger Rechtsschutz, § 80 V 1 VwGO
Wenn die Europäische Zentralbank den Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung untersagt:
- administratives Überprüfungsverfahren, Art. 24 SSM-VO
- Nichtigkeitsklage, Art. 263 IV AEUV
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein