Die Deutsche Bundesbank und die BaFin über neue, veränderte oder beendete Unternehmensbeteiligungen von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten informieren
Genauso wie andere Unternehmen auch können Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsinstitut Unternehmensbeteiligungen erwerben und veräußern. Auf diese Weise erhalten Sie beispielsweise Stimmrechte oder das Recht auf Gewinnbeteiligung.
Sobald Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsinstitut eine bedeutende Beteiligung an einem anderen Unternehmen erwerben, müssen Sie die Deutsche Bundesbank darüber informieren.
Eine bedeutende Beteiligung ist dann gegeben, wenn Sie 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte halten oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ausüben können. Informationen zur Berechnung und Beurteilung einer bedeutenden Beteiligung finden Sie auf der Internetseite der BaFin.
Auch wenn sich an dieser bedeutenden Unternehmensbeteiligung etwas ändert, müssen Sie dies melden. In dieser sogenannten Aktivischen Beteiligungsanzeige müssen Sie unter anderem angeben:
- Anlass der Anzeige: Entstehung, Veränderung, Beendigung
- Art des Unternehmens, an dem Sie Anteile halten
- Angaben zur prozentualen Höhe Ihrer Beteiligung am gesamten Nominalkapital des Unternehmens (Beteiligungsquote)
Die Deutsche Bundesbank leitet Ihre Beteiligungsanzeige dann an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter.
Um die Deutsche Bundesbank über den Status Ihrer Unternehmensbeteiligungen zu informieren, können Sie die e-Business-Plattform der Deutschen Bundesbank "ExtraNet" nutzen. Alternativ können Sie Ihre Beteiligungsanzeige in Papierform einreichen, zum Beispiel, wenn Ihnen die Bundesbank-Identifikationsnummer Ihres Unternehmens nicht bekannt ist.
Beteiligungsanzeige über die "ExtraNet"-Plattform der Deutschen Bundesbank einreichen:
-
Rufen Sie die "ExtraNet"-Plattform der Deutschen Bundesbank im Internet auf.
- Gegebenenfalls müssen Sie sich zunächst noch registrieren und ein Nutzerkonto anlegen.
- Damit Sie Ihre Beteiligungsanzeige papierlos einreichen können, müssen Sie vorab eine einmalige Erklärung zur papierlosen Einreichung (Einreichungserklärung) bei der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank abgeben, in der Sie die beleglos eingereichten Meldungen als verbindlich anerkennen.
-
Navigieren Sie zu den folgenden Formularen:
- Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige"
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen zusätzlich: Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen"
- Füllen Sie die Formulare vollständig und wahrheitsgemäß aus. Beachten Sie dabei das Informationsblatt der Deutschen Bundesbank zur elektronischen Einreichung von Beteiligungsanzeigen.
- Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch. Schicken Sie Ihre Beteiligungsanzeige anschließend elektronisch ab.
- Wenn Ihr Kreditinstitut einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehört oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wird und deren Beteiligungsanzeigen elektronisch abgeben werden: Reichen Sie zusätzlich jeweils 1 Ausfertigung der Beteiligungsanzeige beim Prüfungsverband oder Verband ein.
- Die Deutsche Bundesbank prüft Ihre Angaben und leitet Ihre Beteiligungsanzeige an die BaFin weiter.
- Die Europäische Zentralbank, die BaFin oder die Deutsche Bundesbank können weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, von Ihnen anfordern.
Beteiligungsanzeige in Papierform einreichen:
-
Gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Bundesbank. Laden Sie dort folgende Unterlagen herunter:
- Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige"
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen: Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen"
- Füllen Sie die Formulare vollständig und wahrheitsgemäß aus. Sie können die Formulare direkt am PC ausfüllen und dann ausdrucken.
- Schicken Sie das ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.
- Die Deutsche Bundesbank prüft Ihre Angaben und leitet Ihre Beteiligungsanzeige an die BaFin weiter.
- Die Europäische Zentralbank, die BaFin oder die Deutsche Bundesbank können weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, von Ihnen anfordern.
Beteiligungen an anderen Unternehmen müssen Sie melden, wenn
-
Ihr Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Beteiligungen an anderen Unternehmen
- erwirbt
- erhöht oder vermindert oder
- beendet.
-
es sich bei der oder den Beteiligungen um "bedeutende Beteiligungen" im Sinne des Kreditwesengesetzes handelt, das bedeutet, Ihr Institut hält
- direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder
- eine andere Möglichkeit, um maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens auszuüben.
Änderungen an Unternehmensbeteiligungen müssen Sie melden, wenn
-
die Unternehmensbeteiligung des Instituts bestimmte Schwellenwerte erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Diese Schwellenwerte sind gestaffelt:
- 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens,
- 30 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens oder
- 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens,
- das Unternehmen, an dem das Institut Anteile hält, ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
- die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,
- unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden,
-
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen
- die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder
- die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder
- unter den Beteiligten umverteilt werden.
- bei komplexen Beteiligungsstrukturen: vollständig ausgefülltes Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen"
Für die Beteiligungsanzeige müssen Sie nichts bezahlen.
Sie müssen jede Einzelanzeige unverzüglich nach Erwerb, Erhöhung, Verminderung oder Aufgabe der Beteiligung einreichen.
Die Bearbeitungsdauer fällt unterschiedlich beziehungsweise fallabhängig aus.
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein