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  • Die Ermächtigung für sonstige Attestierungen beantragen.

    Die zuständige Behörde führt ein Register über die Unternehmen, die ermächtigt sind, die Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031(Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen.

    Auf Antrag können Unternehmen zur Ausstellung sonstiger Attestierungen mit Ausnahme der Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ermächtigt werden.

    • Wenn der erforderliche Antrag eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde diesen. 
    • Bei positiver Prüfung wird das Unternehmen in das Register aufgenommen.

    • Voraussetzung für die Ermächtigung im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist die Registrierung des Unternehmens nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Abhängigkeit der jeweiligen Attestierung das Erfüllen etwaiger weiterer Voraussetzungen.
    • Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
    • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

    • Der Antrag muss die in der jeweiligen Verordnung zur Attestierung erforderlichen Bedingungen erfüllen.

    Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

    • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen.
    • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

    Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031
     

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage