Eheschließung im Ausland - Nachbeurkundung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Registrierung einer Ehe eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, wenden Sie sich für die Antragstellung bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Bei Wohnsitz in Halle (Saale) reichen Sie vorab das ausgefüllte Formular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung“ postalisch mit Kopien Ihrer Ausweisdokumente und der erforderlichen Unterlagen ein.
Einzureichende Unterlagen adressieren Sie bitte an:
Standesamt – Ehe
Marktplatz 1
06108 Halle (Saale)
Ein Termin zur persönlichen Vorsprache wird Ihnen vom Standesamt vergeben.
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Für das Standesamt der Stadt Halle (Saale) gilt:
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen.
- Mindestens ein Ehegatte ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger, staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter Flüchtling.
- Die antragberechtigte Person hat oder hatte in Halle (Saale) ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
- Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
- Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
- ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Bei Antragstellung in der Stadt Halle (Saale):
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag – oder bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Elternangabe im Original mit Übersetzung
- die ausländische Eheurkunde im Original mit Übersetzung/ internationale Eheurkunde
- gültige Personalausweise bzw. Reisepässe
Bei Vorehe(n) zusätzlich:
- Eheurkunden aller Vorehen, sofern diese im Ausland stattfanden, ansonsten Eheurkunde der letzten Ehe, mit Auflösungsvermerk
- Ggf. Anerkennungsurkunde der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht
Ob noch weitere Urkunden/Unterlagen benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
- 89,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
- 33,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
- 57,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
- 38,00 EUR ggf. Angleichung von Namen
- 30,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
- 12,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
- 6,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
70,00 EUR zzgl. weiterer anfallender Gebühren, wie z. B. für Namenserklärungen, Urkundenausstellung, etc.
Die Gebühr kann bar oder per EC-Karte in der Abteilung Standesamt gezahlt werden. Eine Begleichung der Gebühr per Rechnung ist ebenfalls möglich.
- Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an.
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Je nach Sachlage/Einzelfall kann die Bearbeitung unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
- Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 11 EGBGB - Form von Rechtsgeschäften - dejure.org
- Artikel. 13 Absatz.1-4 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 13 EGBGB - Eheschließung - dejure.org
- Artikel 17b Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 17b EGBGB - Eingetragene Lebenspartnerschaft und... - dejure.org
- § 34 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 34 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 39 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 39 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 41 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 41 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
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- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 37 Personenstandsgesetz (PStG)
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Wichtig!
Legen Sie bitte immer Originaldokumente vor.
Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden ist stets eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers erforderlich.
Sämtliche ausländischen Urkunden bedürfen der Legalisation durch die Deutsche Botschaft bzw. einer Apostille durch die Heimatbehörde. Für manche Staaten bedürfen die ausländischen Urkunden auch einer gesonderten Echtheitsüberprüfung durch die Deutsche Botschaft.
06108 Halle (Saale)
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin
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Sa: geschlossen
So: geschlossen
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