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  • ein Unternehmen für die Herstellung und/oder Reparatur von Packmitteln aus Holz registrieren lassen

    Für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) Verpackungsmaterial aus Holz herstellen oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gilt gem. Art. 65 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 eine Registrierungspflicht. 

    Die Registrierungspflicht gilt generell für folgende Betriebe:

    • Betriebe, die Verpackungsmaterial aus Holz
    • Betriebe, die Verpackungsmaterial aus Holz
    • mit einer ISPM-15-Markierung versehen,
    • entsprechend ISPM 15 ausbessern oder aufarbeiten,
    • Betriebe, die Holz für Verpackungen entsprechend ISPM 15 behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen.

    Unternehmer bzw. Unternehmerinnen (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

    Hinweise zum ISPM 15: 

    Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Verpackungsmaterial aus Holz wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.

    Der Standard gilt für alle Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.

    Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:

    • Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde (mit einer Dicke von 6 mm oder weniger)
    • Holzverpackungen, die vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurden, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden
    • Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
    • Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt oder hergestellt worden ist, dass sie frei von Schadorganismen sind
    • Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle
    • Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.

    • Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei der zuständigen Stelle
    • Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt vor Ort eine Eignungsprüfung für neu zu registrierende Betriebe durch.
    • Bei positiver Prüfung erfolgt mit der Ausstellung des Registrierungsbescheids die Zuweisung einer Registriernummer

    • Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.
    • Die Eignungsprüfung für neu zu registrierende Betriebe muss ergeben, dass die verantwortliche Person in der Lage ist, den IPCC Standard ISPM Nr. 15 umzusetzen und die betrieblichen Anlagen dieses auch ermöglichen.
    • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

    Folgende Angaben werden benötigt:

    • Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers/ der Unternehmerin.
    • Erklärung des Unternehmers/ der Unternehmerin, in der er/sie seine/ihre Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
    • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
    • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.

    Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
    Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

    Art. 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 lit. d) Verordnung (EU) 2016/2031

    Art. 66, 96, 97, 98 Verordnung (EU) 2016/2031 

    Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989) ISPM Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel

    Registrierte Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben unter anderem folgende Pflichten:

    Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.