Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung erhalten
Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beim Strahlenschutz geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Wirkungen von ionisierender und nicht ionisierender Strahlung aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen.
Sollten Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.
Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer Genehmigung (nach § 25 StrlSchG) und einer Anzeige (nach § 26 StrlSchG) wählen. Diese Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.
Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.
Für die Genehmigung benötigen Sie mindestens einen Strahlenschutzbeauftragten, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für Sie beziehungsweise für jeden Beschäftigten, der zum Einsatz kommen soll, ist in der Regel ein Strahlenpass erforderlich; Ausnahmen sind mit behördlicher Zustimmung möglich, wenn die Personen nur in einer fremden Anlage oder Einrichtung eingesetzt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst eine ärztliche Überwachung der beruflich exponierten Personen (§ 77 StrlSchV).
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.
Wenn Sie eine Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen beantragen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Landesbehörde nach dem Ablauf des Verfahrens.
- Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Berechtigten
- Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit den erforderlichen Befugnissen und der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- An Stelle eines Strahlenschutzbeauftragten kann auch der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
- Die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
- Die erforderlichen Ausrüstungen müssen vorhanden sein und entsprechende Maßnahmen müssen getroffen sein, um die relevanten Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
- Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen
- Kopien der Bestellschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweise über die Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlenschutzbeauftragtern
- Kopie der Strahlenschutzanweisung
- In der Regel polizeiliches Führungszeugnis des Antragsstellers und der Strahlenschutzbeauftragten
- Abgrenzungsverträge (Entwurf kann ausreichen)
Ja. Wird von den Ländern festgelegt.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesbehörde.
- Die Genehmigung wird in der Regel mit bundesweiter Gültigkeit erteilt.
- Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer bundesweiten Genehmigung und einer länderspezifischen Anzeige wählen.
- Formulare: Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen (das Formular erhalten Sie von der zuständigen Landesbehörde)
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein