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  • Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

    Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben. Dort ist geregelt, dass Sie für die Entscheidung über Herstellungserlaubnis, der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzeigen müssen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

    Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.

    • Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an.
    • Die Anzeige geht dann in der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
    • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, werden Sie benachrichtigt.
    • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
    • Die zuständige Behörde kann Ihre Anzeige bestätigen oder ablehnen.
    • Die Behörde teilt ihre Entscheidung dem pharmazeutischen Unternehmer mit.

     Der Pharmazeutische Unternehmer erhält einen Kostenbescheid.

    • Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
    • Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human oder Veterinärmedizin,
    • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.

    • Arbeitszeugnisse (Kopie)
    • Ausbildungsnachweis (Kopie)
    • Lebenslauf
    • Führungszeugnis (Kopie)
    • Formular „Erklärung zur Benennung“
    • Verpflichtungserklärung

    Bitte reichen Sie beglaubigte Kopien ein.

    Das Führungszeugnis muss für die Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) geeignet sein. Es darf nicht älter als 3 Monate sein. 

    Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer: 3 Monate

    Sie können Klage einreichen.

    Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

    Formulare vorhanden:

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Stelle:
    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gesundheitswesen, Pharmazie
    Adresse:
    Ernst-Kamieth-Straße 2
    06112 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 514-1705
    (Bemerkung: Nutzen Sie diese Hotline bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
    Fax:
    0345 514-1746
    E-Mail:
    poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
    entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de
    (Bemerkung: Nutzen Sie diese Adresse bei Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.)
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
    Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

    Hinweis: 
    Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.