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  • Eingliederungshilfe für Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen beantragen

    Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder als Spätaussiedler nach Deutschland kommen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Eingliederungshilfe bekommen.

    Als Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen erhalten Sie unter bestimmten Umständen eine pauschale Eingliederungshilfe. Diese bekommen Sie zum Ausgleich für einen erlittenen Gewahrsam.

    Die Höhe der Eingliederungshilfe hängt vor Ihrem Geburtsdatum ab:

    • wenn Sie vor dem 01.01.1946 geboren wurden: EUR 3.068,00
    • wenn Sie vor dem 01.04.1956 geboren wurden: EUR 2.046,00

    Den Antrag auf Eingliederungshilfe müssen Sie schriftlich stellen.

    • Das Antragsformular bekommen Sie während des Registrier- und Verteilverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland. Sie können es aber auch schriftlich beim Bundesverwaltungsamt anfordern oder aus dem Internet herunterladen.
    • Senden Sie den ausgefüllten Antrag gemeinsam mit dem Nachweis über den erlittenen Gewahrsam an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland.
    • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes erhalten Sie per Post.

    • Sie sind Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen
    • Sie sind vor dem 01. April 1956 geboren
    • Sie standen unter Gewahrsam in der ehemaligen Sowjetunion (Aufenthalt in Trud-Armee, Sondersiedlungen für Deutsche oder Kommandanturaufsicht)

    • Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG)
    • Nachweis über erlittenen Gewahrsam

    keine

    Antrag auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe: innerhalb von 3 Jahren nach Erhalt der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG

    • Bearbeitung des Antrags: 1 Woche
    • Auszahlung: 2 weitere Wochen

    • Formulare: Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe 
      (Das Antragsformular erhalten die Antragsteller während des Registrier- und Verteilverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland.)
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein