Einkommensabhängigen Zahlungsaufschub des BAföG-Darlehens beantragen
Wenn Ihr Nettoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze ("Gesamtfreibetrag") liegt oder mit weniger als der monatlichen Regelrate in Höhe von EUR 105 (ab 01.04.2020 EUR 130) diesen überschreitet, können Sie einen Zahlungsaufschub Ihrer BAföG-Rückzahlung beantragen.
Ihr Grundfreibetrag liegt derzeit bei EUR 1.225 pro Monat und erhöht sich:
- ab dem 01.08.2020 auf EUR 1.260 pro Monat und
- ab dem 01.08.2021 auf EUR 1.330 pro Monat.
Dieser Grundfreibetrag erhöht sich um weitere Freibeträge,
- wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- aktuell um EUR 610
- ab dem 01.08.2020 um EUR 630 und
- ab dem 01.08.2021 um EUR 665
- je Kind
- aktuell um EUR 555
- ab dem 01.08.2020 um EUR 570 und
- ab dem 01.08.2021 um EUR 605.
- und wenn der/die Ehepartner/in, eingetragene Lebenspartner/in, Kinder kein Einkommen erzielen und selbst keinen Anspruch auf Förderleistungen, wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Auf gesonderten Antrag kann sich der Freibetrag um behinderungsbedingte Aufwendungen in Höhe von 1/12 des nach den im Einkommensteuergesetz ausgewiesenem Pauschbetrag erhöhen, wenn im Rahmen des Nachteilsausgleiches ein Grad der Behinderung festgestellt wurde. Dies gilt auch für Alleinstehende um den Betrag der notwendigen Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder:
- für das 1. Kind maximal um EUR 175 monatlich und
- für jedes weitere Kind um maximal EUR 85 monatlich.
Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen müssen, sondern dass Sie für einen gewissen Zeitraum entweder
- einen Zahlungsaufschub gänzlich ohne Zahlung von Monatsraten erhalten oder
- verminderte Monatsraten zahlen können.
Dies hängt davon ab, um wie viel Sie mit Ihrem Nettoeinkommen Ihren Gesamtfreibetrag überschreiten.
Vollständige Freistellung:
- Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um weniger als die in der Freistellung geltende Mindestrate in Höhe von EUR 42.
Teilfreistellung mit verminderter Ratenzahlung:
- Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um die in der Freistellung geltende monatliche Mindestrate in Höhe von EUR 42 und
- um weniger als die monatliche Regelrate in Höhe von EUR 105 (ab dem 01.04.2020 EUR 130).
Keine Freistellung:
- Ihr Einkommen überschreitet den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag um mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate: Sie bleiben weiterhin verpflichtet, die monatliche Rate zu zahlen. Sie können allerdings jeder Zeit einen neuen Antrag stellen, wenn sich Ihr Einkommen verändert.
In der Regel wird die Freistellung für ein Jahr gewährt und muss für einen eventuellen Folgezeitraum rechtzeitig neu beantragt werden. Dies gilt auch für Neuanträge. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert. Von der Freistellung werden ausschließlich Monatsraten erfasst, die noch nicht fällig sind.
Die Freistellung kann längstens vier Monate rückwirkend ab Antragsmonat gewährt werden. Reicht die viermonatige Rückwirkung nicht aus, können die bereits aufgelaufenen Monatsraten nur gestundet werden. Sind bereits Kosten angefallen, kommt auch hierfür nur eine Stundung in Frage. Den Stundungsantrag können Sie zusammen mit dem Freistellungsantrag stellen.
Ab Rückzahlungsbeginn können Sie entweder per Post oder online die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung beantragen.
Antragstellung per Post:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Freistellung
- Fügen Sie Ihrem formlosen Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie diesen an das Bundesverwaltungsamt.
- Sie bekommen dann per Post den Bescheid.
Antragstellung online:
- Gehen Sie auf das BAföG-Online Portal des Bundesverwaltungsamtes und registrieren Sie sich dort.
- Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
- Nachdem die Registrierung erfolgreich war, können Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Kennwort anmelden und das Antragformular online ausfüllen und absenden. Die erforderlichen Nachweise können Sie ebenfalls in das Onlineportal hochladen und gemeinsam mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsamt versenden.
- Sie bekommen dann per Post den Bescheid.
Hinweis: Es empfiehlt sich das Online-Verfahren zu nutzen, da Sie hier Schritt für Schritt durch die Antragsstellung geführt werden.
Ihr Einkommen darf den Ihnen zustehenden Gesamtfreibetrag um nicht mehr als eine für Sie im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzte monatliche Rate überschreiten. Hierzu ist ein Einkommensnachweis erforderlich.
Eine vollumfängliche Berücksichtigung der Freibeträge für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Ihre Kinder erhalten kein eigenes oder ein Einkommen, welches unter dem für Sie geltenden Freibetrag liegt. Haben Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder eigenes Einkommen, verringern sich Ihre Freibeträge entsprechend.
- Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder stehen nicht in einer Ausbildung, die mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann.
- Einkommensermittlungsbogen
- Aktuelle Einkommensnachweise (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfebescheid, aktueller Steuerbescheid)
- Nachweis zu Ihrem Familienstand und zu Ihren Kindern
keine
Der Zahlungsaufschub durch eine Freistellungwird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr gewährt. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für vier Monate.
In der Regel keine Bearbeitungsdauer. Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob Sie zeitnah die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
§ 18a BAföG
Für Stundung: § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO
Formulare: formloser Antrag auf Freistellung
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein