• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Einmalzahlung der sozialen Entschädigung für Geschädigte durch Gewalttaten im Ausland beantragen

    Wenn Sie in Deutschland leben und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind und gesundheitliche Schäden erlitten haben, dann können Sie eine Einmalzahlung zwischen EUR 2.600 und EUR 28.600 erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen (GdS mindestens 30).

    Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr dauert.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Einmalzahlung für Geschädigte bei Gewalttaten im Ausland haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Sie haben sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort ein anerkanntes schädigendes Ereignis erlitten.
    • Sie haben aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitliche Schäden mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 erlitten.

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über das anerkannte schädigende Ereignis bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
    • Nachweis über den Grad der Schädigungsfolgen (zum Beispiel ärztliche Atteste)

    Keine

    Keine

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.