Einsicht in das Genossenschaftsregister nehmen
Mit dem gemeinsamen Registerportal der Länder können Sie Abdrucke des Registerinhalts und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente selbständig herunterladen und ausdrucken. Sie können das Registerportal ohne Registrierung und kostenfrei nutzen.
Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern oder Registernummern gezielt z.B. nach registrierten Unternehmen zu suchen.
Alternativ können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus den elektronisch geführten Registern beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.
Darüber hinaus können Sie die Register auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht (kostenfrei) einsehen und dort (gebührenpflichtig) einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.
Für die Einsichtnahme im Registergericht vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Der Online-Abruf von Daten aus den Registern und von Dokumenten über das Registerportal ist kostenfrei.
Für die bloße Einsicht in Registerdaten und Dokumente in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.
§ 156 Absatz 1 Satz 1 GenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 HGB , § 1 GenRegV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 HRV