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  • Einstellung des störfallrelevanten Betriebs, eines Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs anzeigen

    Wenn Sie den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorher anzeigen.    

    Wenn Sie diese Angaben der zuständigen Behörde schon im Rahmen eines Anzeigeverfahrens vorgelegt haben, bedarf es keiner gesonderte Anzeige mehr.

    • Sie reichen die vollständige Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde schriftlich ein.
    • Die Behörde prüft Ihre Anzeige.
    • Bei Rückfragen müssen Sie der Behörde gegebenenfalls weitere Informationen bereitstellen.
    • Wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

    Sie möchten den Betrieb, den Betriebsbereich oder eine Anlage des Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung einstellen.

    Vollständige Anzeige

    Es fallen keine Kosten an.

    Sie müssen die Anzeige mindestens einen Monat vor der Einstellung bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigen.