Eintragung in die Stadtplanerliste beantragen
Mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt werden Sie automatisch Mitglied der Architektenkammer des Landes. Erst als Mitglied dürfen Sie auch die Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ oder „Stadtplanerin“ führen.
Die Berufsbezeichnung gilt nicht nur deutschlandweit. Sie dürfen mit der Berufsbezeichnung auch EU-weit arbeiten.
Als Mitglied haben Sie einige Vorteile, z.B. Fort- und Weiterbildungsangebote oder die Vertretung berufspolitischer Interessen.
Wenn Sie als Stadtplaner oder Stadtplanerin überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder hier eine Zweigniederlassung haben, müssen Sie sich in die Liste eintragen lassen.
- Sie arbeiten überwiegend in Sachsen-Anhalt oder haben hier eine Zweigniederlassung
- Sie haben das Studium der Fachrichtung Stadtplanung erfolgreich beendet
- Oder Sie haben eine Ausbildung auf diesem Gebiet absolviert und
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung
- Antrag auf Eintragung
- Nachweis der Berufsqualifikation
- Nachweis über den Sitz der Niederlassung bzw. den Ort der überwiegenden Beschäftigung (entsprechende Bescheinigungen)
- amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate)
- für frei Tätige: Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend der Mindestversicherungshöhen (Satzung § 4 Abs. 1 Nr. 3) 1.500.000,00 EUR Personenschäden, 250.000,00 EUR Sach- und Vermögensschäden, 2-fache Maximierung
- Nachweis über die Einzahlung des Gebührenvorschusses gemäß Gebührenordnung
Für die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste fällt eine Gebühr zwischen 200 Euro und 800 Euro an. Sie ist von Ihrer Berufsqualifikation abhängig.
Zusätzlich wird ein Mitgliedsbeitrag fällig.
- Der Beitrag für freischaffende und gewerbliche Mitglieder beträgt 650 Euro pro Jahr.
- Der Beitrag für angestellte Mitglieder und im öffentlichen Dienst Tätige beträgt 475 Euro pro Jahr.
Über Ihren Antrag wird spätestens nach 3 Monaten entschieden.