Eintragung Juristische Person in Handelsregister beantragen
Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist das Betreiben eines Handelsgewerbes.
Unter Gewerbebetrieb versteht die Rechtsprechung
- eine nach außen erkennbare,
- dauerhaft und berufsmäßig ausgerichtete,
- zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht und
- auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.
Die Anmeldepflicht nach betrifft diejenigen Gesellschaften, deren Eintragung nicht bereits durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts). Unter dem zur Anmeldung verpflichteten Vorstand ist deshalb auch das nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Organ für die Vertretung, z. B. des jeweiligen Eigenbetriebes, zu verstehen.
Die Anmeldung ist bei dem Registergericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Beachten Sie bitte, dass Sie gesellschaftsrelevante Änderungen, wie Änderung der Firma, des Sitzes, Erteilung oder Widerruf von Prokuren etc. ebenfalls dem Registergericht melden müssen.
39576 Stendal, Hansestadt - Stendal
Anzahl: 2
Anzahl: 100 Gebühren: nein
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr