Einwendungen und Stellungnahmen zu Maßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraßen einreichen
Bevor Bundeswasserstraßen von Behörden oder Unternehmen gebaut, ausgebaut oder beseitigt werden, wird die Öffentlichkeit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens über die Pläne informiert und beteiligt. Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange können sich durch Einwendungen und Stellungnahmen an der Planfeststellung beteiligen.
Bundeswasserstraßen sind die Flüsse, Kanäle und Küstengewässer in Deutschland, die sich mit Schiffen befahren lassen. Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen können beispielsweise
- die Vertiefung eines Kanalprofils,
- der Bau eines Schiffshebewerkes oder
- die Zuschüttung eines Schleusenkanals sein.
Einwendungen
Vor einer möglichen Genehmigung der Baumaßnahmen sind die Antragsunterlagen des geplanten Bauvorhabens für eine gesetzlich definierte Dauer öffentlich einsehbar. Als Bürgerin und Bürger können Sie sich in dieser Zeit über das Bauvorhaben informieren und prüfen, ob Sie sich durch dieses in Ihren Belangen berührt sehen, zum Beispiel durch eine drohende Lärm- oder Umweltbelastung. Sie können dann bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) eine Einwendung erheben. In dieser beschreiben Sie die befürchtete Beeinträchtigung und geben Ihren Namen und Ihre Anschrift an.
Stellungnahmen
Zusätzlich können anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie die Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zum Vorhaben bei der GDWS einreichen. Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange können beispielsweise betroffene Landkreise und weitere Behörden sowie Versorgungsunternehmen sein.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
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Antragstellung:
- Träger oder Trägerinnen des Bauvorhabens (TdV) stellen einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.
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Behördenbeteiligung:
- Die Planfeststellungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf. Sie erhalten eine Frist von maximal 3 Monaten.
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Bekanntmachung und Auslegung
- Die Planfeststellungsbehörde informiert darüber, dass die Planunterlagen ausgelegt werden.
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Die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht.
- in besonderen Fällen können sie auch in den vom Plan betroffenen Gemeinden ausgelegt werden.
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Stellungnahmen und Einwendungen
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Die von dem Bauvorhaben betroffenen Personen und Vereinigungen können Einwendungen und Stellungsnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einreichen:
- Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung: 2 Wochen nach Ende der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet
- Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung:1 Monat nach Ende der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Diese Frist kann auf maximal 3 Monate verlängert werden.
- Die Stellungnahmen und Einwendungen werden nach Ablauf der Frist an den TdV zur Gegenäußerung versendet.
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Die von dem Bauvorhaben betroffenen Personen und Vereinigungen können Einwendungen und Stellungsnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einreichen:
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Erörterungstermin
- Ein Erörterungstermin wird von der Planfeststellungsbehörde bekanntgegeben und durchgeführt, um Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden über den Erörterungstermin informiert.
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Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens
- Es kann zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden.
- Sind Belange von Personen oder der Aufgabenbereich einer Behörde oder Vereinigung durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen. Es besteht die Möglichkeit Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb von 2 Wochen einzureichen.
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Erteilung des Einvernehmens
- durch die zuständige Landesbehörde.
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Planfeststellungsbeschluss
- Alle Interessen werden durch die Planfeststellungsbehörde abgewogen und resultieren im Planfeststellungsbeschluss (PFB).
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PFB wird an die TdV auf dem Postweg und an Betroffene mittels Postzustellungsurkunde versendet.
- bei mehr als 50 notwendigen Zustellungen können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- PFB sowie die festgestellte Planunterlage wird in den betroffenen Gemeinden bekannt gemacht und ausgelegt.
- Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses können auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für 2 Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird.
- Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsfrist und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde wird zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntgemacht.
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Klage
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
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Bestandskräftiger Plan
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Einwendungen und Stellungnahmen online einreichen:
- Rufen Sie die Internetseite des Antrags- und Beteiligungsportals für Verkehr und Offshore-Vorhaben des Bundes auf.
- Im Online-Dienst können Sie Schritt für Schritt Ihre Eingaben zu Ihrem Belang eingeben und Ihre Einwendung beziehungsweise Stellungnahme digital übermitteln. Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Sie können Unterlagen als ZIP-Datei hochladen und mitsenden. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Alternativ können Sie das im Online-Dienst ausgefüllte Formular auch ausdrucken und per Post oder Fax an die Unterabteilung Planfeststellung der GDWS schicken. Sie können Ihre Einwendung oder Stellungnahme auch elektronisch, wie in der Bekanntmachung beschrieben, übermitteln.
- Die GDWS prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Nachfragen bestehen oder Nachreichungen notwendig sind.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens zur Prüfung und Gegenäußerung übergeben.
- In einem Erörterungstermin oder einem digitalen Format, wie in der Bekanntmachung genannt, werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens besprochen. Im Einzelfall kann auf eine Erörterung verzichtet werden. Wer eine Einwendung oder Stellungnahme eingereicht hat, kann am Erörterungstermin oder einem in der Bekanntmachung genannten digitalen Format teilnehmen.
Einwendungen und Stellungnahmen per Post oder Fax einreichen:
- Senden Sie Ihre Einwendung oder Stellungnahme an die Unterabteilung Planfeststellung der GDWS.
- Die GDWS prüft Ihre Einreichung und meldet sich bei Ihnen, falls Unterlagen nachzureichen sind. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens zur Prüfung und Gegenäußerung übergeben.
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In einem Erörterungstermin oder im Rahmen eines in der Bekanntmachung genannten digitalen Formats werden die Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin oder dem Träger des Bauvorhabens besprochen. Im Einzelfall kann auf eine Erörterung verzichtet werden. Wer eine Einwendung oder Stellungnahme eingereicht hat, kann am Erörterungstermin oder einem entsprechenden digitalen Format teilnehmen.
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um eine Einwendung zu erheben:
- Sie können als Person oder Organisation Einwendungen erheben, wenn Ihre Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden
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um eine Stellungnahme einzureichen: Sie repräsentieren
- eine Trägerin oder einen Träger öffentlicher Belange oder
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eine anerkannte Umwelt- beziehungsweise Naturschutzvereinigung
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Einwendung beziehungsweise Stellungnahme mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift
- Sie können freiwillig weitere Unterlagen einreichen, um Sachverhalte zu erläutern
- im Einzelfall kann die GDWS Nachweise von Ihnen nachfordern
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bei Vertretung: Vollmacht
Es fallen keine Kosten an.
Einwendungen sind in der Regel bis 2 Wochen, bei UVP-pflichtigen Vorhaben zwischen 1 Monat und 3 Monaten nach Ende der Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet einzureichen. Das gilt auch für Stellungnahmen von Naturschutzvereinigungen. Verspätet eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen können im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden.
Anhörungsfrist: 2 Wochen
Die Fristen für Trägerinnen oder Träger öffentlicher Belange werden von der GDWS individuell festgelegt und betragen höchstens 3 Monate. Verspätet eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen können im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden.
Anhörungsfrist: 0 - 3 Monate
Die Bearbeitungsdauer des Planfeststellungsverfahrens wird unter anderem beeinflusst durch
- Art und Umfang des Vorhabens,
- die Qualität der Planunterlagen,
- Zahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen,
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gesetzliche Verfahrensvorschriften.
Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
53121 Bonn
24106 Kiel
26603 Aurich (Ostfriesland)
30169 Hannover
55127 Mainz
97082 Würzburg
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt