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  • Elternrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
    Das gilt für

    • Eltern
    • Stiefeltern
    • Pflegeeltern

    Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
    Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
    Die Rente beträgt:

    • für einen Elternteil 20 Prozent,
    • für ein Elternpaar 30 Prozent,

    des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
    Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
    Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

    Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen erbracht. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.

    Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
    Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

    • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
    • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

    Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

    • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
      • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
      • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
      • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
      • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
        • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
        • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
        • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
    • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

    Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.

    Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:

    • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
    • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
    • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    In der Regel 1 bis 6 Monate.

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht 

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Stelle:
    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 8:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

    Stelle:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34001 Kassel, documenta-Stadt
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    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr Freitag 08:00 – 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Fax:
    +49 561 785219006
    Öffnungszeiten:

    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

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    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34131 Kassel, documenta-Stadt
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    und nach Vereinbarung