Elternzeit in Anspruch nehmen
Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.
In der Regel nehmen Eltern ihre Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Es ist jedoch auch möglich, diese so aufzuteilen, dass Sie Teile oder die gesamte der Elternzeit erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen.
Elternzeit anmelden
Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.
Elternzeit planen
Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Elternzeit beginnt in der Regel
- für Mütter nach der Mutterschutzfrist, also 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
- für das andere Elternteil frühestens ab der Geburt des Kindes.
Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag
Ihres Kindes genommen werden.
Melden Sie innerhalb der ersten 3. Lebensjahrs Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von zwei Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesen Bindungszeitraum ankündigen, können Sie nachträglich keine weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum anmelden.
Die Elternzeit im Bindungszeitraum müssen Sie spätestens 7 Wochen für dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.
Melden Sie zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit an, können Sie frei wählen, wann und ob Sie die übrigen Monate nehmen möchten.
Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen für dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Elternzeit verlängern
Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.
Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet.
Elternzeit vorzeitig beenden
Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:
- wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder
- wegen eines besonderen Härtefalls: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.
Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.
Für Geburten bis 30.06.2015 gilt:
Bis zu maximal 12 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen lassen.
Für Geburten seit 01.07.2015 gilt:
Bis zu maximal 24 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie auch noch in der Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes beanspruchen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers.
Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:
- bei Ihrem Arbeitgeber,
- bei einem anderen Arbeitgeber oder
- als selbständige Tätigkeit.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.
Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein, Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen.
- mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben.
- das Kind selbst betreuen und erziehen.
- während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.
- Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
- gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils
Es fallen keine Kosten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.