Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler beantragen
Folgende Personengruppen können eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten:
- Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
- Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen
Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, können Sie die Einmalzahlung online beantragen.
Die Energiepreispauschale für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Fachschulen oder Berufsfachschulen können Sie online beantragen. Sie benötigen für die Beantragung ein BundID-Konto.
- Registrieren Sie sich auf der Website www.einmalzahlung200.de mit Ihrem BundID-Konto.
- Sie erhalten von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode und gegebenenfalls eine PIN.
- Das Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Nach Absenden Ihres Antrags wird dieser an die zuständige Stelle im Land übermittelt und geprüft.
- Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Minuten Ihren Bewilligungsbescheid.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.
- Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen:
- Studierende
- hierzu zählen auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Studierende in einem dualen Studium
- Schülerinnen oder Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
- Schülerinnen oder Schüler in Fachschulklassen oder Berufsfachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
- Schülerinnen oder Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien
- Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasst sind. Betrifft:
- Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen
- Auszubildende, die eine Fachschulklasse besuchen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Studierende
- Sie waren am 01. Dezember 2022 in Ihrer Ausbildungsstätte immatrikuliert beziehungsweise angemeldet
- Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt war am 01. Dezember 2022 in Deutschland
- Personen, die einen auf maximal 2 Semester begrenzten Studienaufenthalt oder Praktikumsaufenthalt im Ausland durchgeführt haben und parallel noch bei ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert oder angemeldet waren, haben in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Zugangscode (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
- gegebenenfalls PIN (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
- IBAN aus dem SEPA-Raum
Es fallen keine Kosten an.
Gebühr: gebührenfrei
Sie müssen den Antrag bis spätestens 30. September 2023 stellen.
Die Bearbeitung der Anträge bis zur Bewilligung dauert in der Regel nur wenige Minuten.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bewilligung.
- Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein