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  • Entlastung von der Energiesteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen

    Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.

    Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen.

    Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl, für die Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge einsetzen, die in der Land- und Forstwirtschaft benötigt werden.

    Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gilt folgender Entlastungssatz:

    • Gasöl: 0,21480 EUR je Liter

    Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:

    • Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl.
    • Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.

    Seit dem 04.01.2021 ist eine vollständig elektronische Antragstellung über das Zoll-Portal möglich. Ab dem 01.01.2024 ist die elektronische Antragstellung im Zoll-Portal verpflichtend.

    Wenn Sie die Steuerentlastung online beantragen möchten:

    • Rufen Sie das Zoll-Portal auf.
    • Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich auf dem Zoll-Portal registrieren.
    • Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
    • Melden Sie sich an und wählen Sie die Dienstleistung "Agrardieselentlastung" aus.
    • Innerhalb des Zoll-Portal wird mittels vorangestellter Fragen entschieden, ob ein vereinfachter Antrag oder der Vollantrag angeboten wird.
    • Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
    • Im Zoll-Portal ist es möglich, online mit der Zollverwaltung in Kontakt zu treten – beispielsweise zur Nachreichung von erforderlichen Unterlagen – und im Falle einer abweichenden Festsetzung Entlastungsbescheide digital zu erhalten.

    Wenn Sie die Steuerentlastung schriftlich beantragen möchten:

    • Eine schriftliche Beantragung der Steuerentlastung für Agrardiesel ist ab dem 01.01.2024 nur noch online möglich. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in begründeten Einzelfällen die Verwendung des Papierantrags zugelassen werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

    • Ihr Betrieb muss in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sein, das heißt
      • Ihr Betrieb bewirtschaftet land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, auch verbunden mit Tierhaltung oder
    • Sie betreiben
      • eine Imkerei oder
      • eine Wanderschäferei oder
      • eine Teichwirtschaft oder
      • ein Schöpfwerk zur Be- und Entwässerung von land- und
    • forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder
    • Ihr Betrieb führt für einen dieser Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als: 
      • Lohnbetrieb, 
      • Genossenschaftsbetrieb, 
      • Betrieb einer Maschinengemeinschaft oder als 
      • Wasser- und Bodenverband.
    • Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen.
    • Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl muss mindestens 50,00 EUR im Kalenderjahr betragen.
       

    • Quittungen oder Lieferbescheinigungen für den erworbenen Agrardiesel, sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke, einschließlich
      • Anschriften der Empfängerin oder des Empfängers und der liefernden Person,
      • Datum der Lieferung,
      • gelieferte Menge und
      • den zu zahlenden Betrag
    • wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller dazu verpflichtet sind:
      • Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten hervorgeht sowie
      • die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich ist.
    • bei Imkereien:
      •  eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
    • Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)

    Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 30.09. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl verwendet worden ist, online im Zoll-Portal beantragen.

    • Einspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Agrardieselentlastung.