Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen beantragen
Insbesondere Selbstständigen können aufgrund des Verdienstausfalls bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot Mehraufwendungen entstehen. Beispielsweise müssen viele Selbstständige aufgrund der Existenzgefährdung ihre Wertsachen verpfänden.
Wenn Sie auch davon betroffen sind, können diese Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung für entstehende Mehraufwendungen, wenn
- Sie einen Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben,
- die Mehraufwendungen aufgrund des Verdienstausfalls entstehen und
- Ihre Existenz gefährdet ist.
- Antrag
- Nachweis über die entstandenen Mehraufwendungen
- Zahlungsnachweise
- Nachweis der Existenzgefährdung
Keine.
§ 56 Infektionsschutzgesetz, Abs. 4. Satz 1
06112 Halle (Saale)
entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.