Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf erstmalig anzeigen
Wenn Sie als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apothekerinnen/Apotheker, sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeut.
- Sie zeigen erstmalig die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Absicht der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind.
- Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
- Im Fall der erstmaligen Anzeige der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.
- Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer beruflichen Qualifikation und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
- Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen
- Sie verfügen über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist,
- Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,
- Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- Als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Apotheker/Apothekerin:
Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist - Als Psychotherapeut/Psychotherapeutin:
- Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
- einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat
- Auf Verlangen der zuständigen Stelle ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflich
Gebühr: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.
§ 10b Abs. 2 Bundesärzteordnung
§ 11a Abs. 2 Bundesapothekerordnung
§ 17 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz
§ 13a Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 11a Abs. 2 Bundestierärzteordnung
§ 8a Abs. 2 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
§ 5a Abs. 2 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
- Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.
- Die Anzeige ist formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein