Erdbestattung durchführen lassen
Erdbestattung wird die verstorbene Person in der Erde auf einem Friedhof beigesetzt. Manche Träger des Friedhofs erlauben auch die Beisetzung in einer Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude.
Ausnahmen von der Sargpflicht bei Erdbestattungen sieht das Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt nicht vor. Verbietet die Religion der verstorbenen Person eine Beisetzung in einem Sarg, haben manche Friedhofsträger Lösungen entwickelt, wie religiöse Motive mit der Sargpflicht in Einklang gebracht werden können.
Es gibt unterschiedliche Arten von Grabstätten (Wahlgrab, Reihengrab, Gemeinschaftsanlagen). Über das Angebot entscheidet der jeweilige Friedhofsträger. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab ist, dass bei einem Reihengrab eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist und dass Reihengräber in der Regel kostengünstiger sind. Auch kann in einem Reihengrab stets nur eine Person beigesetzt werden. Später sterbende Angehörige dürfen somit nicht in diesem Reihengrab, sondern müssen in einer anderen Grabstätte beigesetzt werden.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Dauer des Nutzungsrechts, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung (= Friedhofsordnung, Friedhofsgebührensatzung) festgelegt.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Die zuständigen Mitarbeiter der Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) beraten Bestatter und Bürger zu möglichen Bestattungsformen, helfen ihnen bei der Auswahl der Grabstelle und stehen ihnen während der Friedhofsöffnungszeiten, gern auch per Mail oder aber telefonisch für weitere Fragen zur Verfügung. Die Stadt Halle (Saale) verfügt über 14 kommunale Friedhöfe.
- Durchführung der Leichenschau, das gilt nicht für Fehlgeburten,
- Beurkundung des Sterbefalls,
- bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
- bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
- Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
- Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle.
Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.
- Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.
Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.
Es fallen mindestens Kosten an für:
- die Durchführung der Leichenschau (nicht bei Fehlgeburten),
- die Beurkundungen,
- das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
- den Sarg
- das Bestattungsunternehmen.
Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).
Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.
Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.
Eine Bestattung darf im Regelfall frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgen.
Die Erdbestattung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.
Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Bestattung aus religiösen Gründen erlauben oder aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Bestattung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Öffnungszeiten der kommunalen Friedhöfe
01.01. bis 28.02.: 08:00 bis 17:00 Uhr
01.03. bis 31.03.: 08:00 bis 18:00 Uhr
01.04. bis 30.04.: 08:00 bis 19:00 Uhr
01.05. bis 31.08.: 08:00 bis 20:00 Uhr
01.09. bis 30.09.: 08:00 bis 19:00 Uhr
01.10. bis 31.10.: 08:00 bis 18:00 Uhr
01.11. bis 30.11.: 08:00 bis 17:00 Uhr
01.12. bis 31.12.: 08:00 bis 16:30 Uhr
06114 Halle (Saale)
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
06110 Halle (Saale)
06118 Halle (Saale)
06126 Halle (Saale)
06114 Halle (Saale)
06110 Halle (Saale)