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  • Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt einschließlich Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

    Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, zeigt diese Einrichtung die Geburt beim Standesamt an. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie als Elternteil bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

    Wenn Sie kein Elternteil sind und die Eltern verhindert sind, können Sie die Geburt unter Umständen stellvertretend melden. Dies ist dann möglich, wenn Sie bei der Geburt anwesend beziehungsweise hinreichend in der Nähe waren, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

    Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus deutschen Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

    Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

    • die Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
    • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
    • Geschlecht des Kindes.
    • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht  

    Wahl des Vornamens des Kindes: 
    Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:

    • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
    • der Name muss als Name erkennbar sein
    • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
    • fünf Vornamen sind das Maximum

    Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

    Wahl des Geburtsnamens/Nachnamens des Kindes: 
    Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt

    • einen Ihrer Familiennamen oder
    • einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen

    zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung müssen Sie öffentlich beglaubigen lassen. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

    Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

    • nach dem Recht eines Staates, dem Sie, das andere Elternteil oder das Kind angehört,
    • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    • nach dem Recht des Staates, dem eine den Namen erteilende dritte Person angehört, zum Beispiel Stiefmutter oder Stiefvater.

    Es fallen keine Kosten an.

    Sie müssen die Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

    Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, können den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen. Nachdem die Frist abgelaufen ist, erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Lehnt ein Elternteil diesen Namen ab, überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil.

    • bei Ablehnung der Amtshandlung: Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
    • bei fehlerhafter Registrierung: Berichtigungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

    Stelle:
    Abteilung Standesamt / Staatsangehörigkeitswesen
    Adresse:
    Marktplatz 1
    06108 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2210
    (Bemerkung: alternativ auch über die 115)
    Fax:
    +49 345 2214581
    Parken:
    Behindertenparkplatz: Große Märkerstraße 5
    Anzahl: 2
    Behindertenparkplatz: Schülershof 16
    Anzahl: 2
    Behindertenparkplatz: Rathausstraße 5, 10
    Anzahl: 5
    Behindertenparkplatz: Gustav-Anlauf-Straße neben Leipziger Straße Hausnummer 3
    Anzahl: 1
    Öffnungszeiten:

    Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin
    Mi: geschlossen
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin
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