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  • Erlaubnis als Erzieher aus dem Ausland beantragen

    Der Beruf der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf im Land Sachsen-Anhalt nur dann arbeiten, wenn Sie zum Führen der Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin”/ “Staatlich anerkannter Erzieher” berechtigt sind.

    Geprüft wird die Gleichwertigkeit mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher“, der in Sachsen-Anhalt an Fachschulen für Sozialwesen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik vergeben wird.  Ist keine umfängliche Gleichwertigkeit gegeben, wird über Ausgleichsmaßnahmen entschieden (z.B.  Eignungsprüfung).

    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen und richten diesen an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.     
    • Im Anschluss wird geprüft, ob Ihre Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Wenn das nicht der Fall ist, werden Sie schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Dokumente nachzureichen.
    • Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Erzieherin/ des Erziehers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
    • Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen wird Ihnen von der zuständigen Stelle schriftlich mitgeteilt, ob
      • eine Anerkennung erfolgt,     
      • Defizite in der Qualifikation vorliegen und daher vor der Anerkennung Ausgleichmaßnahmen notwendig sind,           
      • eine Anerkennung nicht erfolgen kann

    Einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit und Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher können alle Personen stellen, die in Ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, als Erzieherin oder Erzieher zu arbeiten.

    Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. 

    Die staatliche Anerkennung für den Beruf „staatlich anerkannte Erzieherin"/ „staatlich anerkannter Erzieher" wird erteilt, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Ihr Ausbildungsnachweis ist mit der deutschen Ausbildung des Erziehers oder der Erzieherin vergleichbar
    • Sie durften auch in Ihrem Ausbildungsstaat als Erzieher oder Erzieherin arbeiten.
    • Zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation gibt es keine wesentlichen Unterschiede.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit einer Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,  Angaben zu Sprachkursen, Fort- und Weiterbildungen seit Einreise nach Deutschland,
    • ein Identitätsnachweis,
    • Bestätigung über den Wohnsitz in Sachsen-Anhalt,
    • Bescheinigung über eine Namensänderung,
    • im Ausland erworbene Schulabschlüsse und   Ausbildungsnachweise sowie Fächer- und Notenübersichten in Originalsprache und Übersetzung,
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (im Original oder beglaubigte Kopie),
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde. Bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen.

    Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise zur Person müssen Sie in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorlegen. Den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind die von einer allgemein beeidigten und öffentlichen bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten deutschen Übersetzungen beizufügen.

    Sie müssen unter Umständen weitere Unterlagen einreichen.

    Es fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 600,00 Euro an und richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahren.

    Keine.

    Die zuständige Stelle muss innerhalb von 3 Monaten über Ihre Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Sofern Sie mit der Entscheidung der zuständigen Stelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage einlegen. Die genauen Details entnehmen Sie bitte jeweils den Schreiben mit der Entscheidung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt – Referat Berufsbildende Schulen.

    Stelle:
    Landesschulamt
    Adresse:
    Turmschanzenstraße 32
    39114 Magdeburg, Landeshauptstadt
    Telefon:
    0391 56701