Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung
Wenn Sie in Deutschland leben und eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) zum Waffengesetz oder Munition in einem Mitgliedsstatt mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie erhalten die Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat, wenn Sie bei der Antragstellung folgende Angaben vollständig machen:
- über Ihre Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Anschriften
- Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
- über die Waffe:
- bei Schusswaffen:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz
- gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
- bei sonstigen Waffen:
- Anzahl und Art
- bei Schusswaffen:
- über die Munition:
- Anzahl und Art
- Kaliber
- gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
EUR 120
Zwei bis acht Wochen
§ 11 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 28 AWaffV
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Zuständige Stelle ist:
Polizeiinspektion Halle (Saale)
Stabsbereich Recht, Waffen- und Sprengstoffbehörde,
Merseburger Straße 6
06110 Halle (Saale)
Ansprechpartner: Frau Niemann, Telefon: 0345 224 1823; Frau Hahnewald, Telefon: 0345 224 1822
Telefax: 0345 224 11 1127