Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.
Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
- eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
- ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
- eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.
Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.
Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:
- Gaststättengewerbe,
- Gewerbeschutz
- Bauschutz
- Wasserschutz
- Immissionsschutz
- Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, bedarf einer Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe und einer Gewerbeanmeldung. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
-
eine Prostitutionsstätte betreibt
-
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt
-
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
-
eine Prostitutionsvermittlung betreibt
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
- In Prostitutionsstätten müssen Sie gewährleisten, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume bestimmten Standards entsprechen. Dazu gehört:
- die Räume sind von außen nicht einsehbar
- die Stätte verfügt über ein sachgerechtes Notrufsystem
- die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
- die Räume sind nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt.
- Die Prostitutionsstätten verfügen weiterhin:
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
- über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
- über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände
- Das Prostitutionsfahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören:
- ein ausreichend großer Innenraum
- eine angemessene Innenausstattung
- eine angemessene sanitäre Ausstattung
- eine gültige Betriebszulassung
- das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand
- die Türen sind jederzeit von innen zu öffnen
- über technische Vorkehrungen ist jederzeit Hilfe erreichbar
- Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.
Einzelfirma (natürliche Person):
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung
Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
- Grundrisszeichnung
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
- Fahrzeugfoto
- Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Voraussetzung ist ein vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag.
Jedem Antragsformular ist ein Hinweisblatt beigefügt, in dem die einzureichenden Unterlagen aufgeführt sind.
Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder einer Befristung, erteilt werden. Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.
§ 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Bei Antragseinreichung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € erhoben. Dies entspricht der Mindestgebühr nach Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Erst nach dessen Begleichung wird mit der Antragsbearbeitung begonnen. Die Restgebühr wird mit der Erlaubniserteilung erhoben.
Die Bearbeitung des Antrages kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen zum Antragsteller vorliegen.
Die Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn Sie im Besitz der Erlaubnis sind.
Für Personen, die in der Prostitution tätig sind, besteht eine Anmeldepflicht sowie eine Pflicht zur gesundheitlichen Beratung.
06122 Halle (Saale)
Anzahl: 2
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Anlage 1 zu ProstSchGVwV-Gewerbe
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Anwendungshinweis für Betreibende von Prostitutionsstätten
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Erstellung eines Betriebskonzeptes gemäß § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gewerberecht, Datenschutzhinweis
Hinweise für die Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)