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  • Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. 

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. 

    Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.  

    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. 

    Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. 

    Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobiliardarlehensvermittlers ist neben der Gewerbeanmeldung auch eine Gewerbeerlaubnis erforderlich.

    Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

    • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
    • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
    • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
    • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

    Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
    • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
    • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
    • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    • Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
    • Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde  (§ 150 Abs. 5 GewO),
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
    • Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
    • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
    • Sachkundenachweis,
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).
    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Einzelgewerbe

    • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gem. § 34i GewO
    • vollständig ausgefüllter Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach §§ 34i Abs. 8, 11a GewO
    • Behördliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), kann im Team Gewerbe beantragt werden bzw. bei der Heimatbehörde
    • Behördliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate), kann im Team Gewerbe beantragt werden bzw. bei der Heimatbehörde
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
    • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis (ist beim zuständigen Amtsgericht des Wohnbereiches zu beantragen)
    • steuerliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • steuerliche Bescheinigung des Steueramtes der Stadt Halle (Saale) bzw. der Heimatbehörde
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 34i Absatz 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9ff. der ImmobiliardarlehensvermittlungsVO (ImmVermV) oder einer gleichwertigen Garantie
    • Sachkundenachweis gem. § 34i Absatz 2 Nr. 4 GewO oder der Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation gem. § 4 der ImmVermV
       

    Nur für juristische Personen (z.B.GmbH, UG, AG)

    • gleiche persönliche Voraussetzungen wie bei einem Einzelgewerbetreibenden (Die Unterlagen beziehen sich hier auf den/die künftigen Geschäftsführer/Vorstand.)
       
    • erforderliche Unterlagen wie bei Einzelgewerbe oben zusätzlich: Handelsregisterblatt vom zuständigen Amtsgericht



    Will die Gesellschaft in der Gründerphase bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausüben: notariell bestätigter Gesellschafterbeschluss über die Gründung des Unternehmens und die Anmeldung an das Handelsregister beim Amtsgericht. In diesem Fall ist der / sind die Gesellschafter die Gewerbetreibenden und müssen über die notwendigen Voraussetzungen (Gewerbeerlaubnis gem. § 34i GewO) verfügen.

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Kostentarif Nr. 69.11.5. kann die Erlaubnisgebühr zwischen 200,- bis 1.000,00 Euro betragen.
    Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach Zeitaufwand gemäß § 3 AllGO LSA.

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

    Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Bei der Antragseinreichung sind bereits 200,- Euro mit EC-Karte im Lastschriftverfahren oder mit Kostenbescheid zu entrichten.

    Die Restgebühr wird fällig mit Erlaubniserteilung.

    Eine Bearbeitung des Antrags kann durch die Behörde erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen zum Antragsteller vorliegen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Der Antrag kann persönlich oder durch Dritte, mit Vollmacht, unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises vom Antragssteller, eingereicht werden.

    Stelle:
    Team Gewerbe
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2211232
    Fax:
    +49 345 2211375
    Parken:
    Behindertenparkplatz: An der Magistrale, Parkplatz vor dem Einkaufszentrum
    Anzahl: 2
    Aufzug vorhanden:
    ja
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: geschlossen
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    Mi: geschlossen
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
    Fr: geschlossen
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Günther
    Position:
    Adresse:
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
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    Telefax:
    +49 345 2211375
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    Anrede:
    Frau
    Nachname:
    Kühn
    Position:
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    Neustädter Passage 18
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