Erlaubnis Prostitutionsgewerbe
Prostitutionsstätten sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen. Sie sind Betriebsstätten und werden für sexuelle Dienstleistungen genutzt.
Wenn Sie eine Protsitutionsstätte betreiben möchten, brauchen Sie vorher eine Erlaubnis.
An die Prostitutionsstätte sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das sind vor allem bauliche Mindeststandards, die eingehalten werden müssen.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann auch befristet erteilt werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Wer in der Stadt Halle (Saale) ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, bedarf einer Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe und einer Gewerbeanmeldung. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
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eine Prostitutionsstätte betreibt
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ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt
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eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
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eine Prostitutionsvermittlung betreibt
Bevor Sie eine Prostitutionsstätte betreiben, müssen Sie die Erlaubnis beantragen.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die baulichen und gewerblichen Standards eingehalten sind.
Sie erhalten die Erlaubnis dann schriftlich.
Für die Betriebserlaubnis einer Prostitutionsstätte muss diese:
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen;
- geeignete Aufenthalts- und Pausenräume aufweisen;
- individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände besitzen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte:
- müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen;
- müssen Türen besitzen, die jederzeit von innen geöffnet werden können;
- dürfen von außen nicht einsehbar sein;
- dürfen nicht als Wohn- oder Schlafraum genutzt werden.
- Betriebskonzept
- schriftlicher Antrag für eine Erlaubnis
- Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis Belegart 0)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung
- Grundrisszeichnung (möglichst im Maßstab 1:100)
- Mietvertrag/Eigentumsnachweis (Kopie)
- Nachweis über eine gültige Betriebszulassung
- Gewerbezentralregisterauszug für natürliche und juristische Personen (Belegart 9)
Zudem sind folgende Angaben nachzuweisen
- bei einer natürlichen Person:
- Name,
- Geburtsdatum und
- Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird
- bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung
- Name der Firma,
- Anschrift,
- Nummer des Registerblattes im Handelsregister und
- Sitz der Firma.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Voraussetzung ist ein vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag.
Jedem Antragsformular ist ein Hinweisblatt beigefügt, in dem die einzureichenden Unterlagen aufgeführt sind.
Nach Prüfung des Antrages und Abnahme des Betriebes kann die Erlaubnis, gegebenenfalls mit Auflagen und/oder einer Befristung, erteilt werden. Die Zuverlässigkeit des Betreibers einer Prostitutionsstätte sowie die der zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen werden spätestens nach drei Jahren erneut überprüft.
Für die Erlaubnis einer Prostitutionsstätte fallen Kosten zwischen 500,00 und 3.000,00 Euro an.
Sie dürfen die Prostitutionsstätte erst betreiben, wenn Sie die Erlaubnis haben.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Wie Sie die Erlaubnis für Ihr Prostitutionsgewerbe erhalten, erfahren Sie unter dem Stichwort „Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe beantragen“.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Bei Antragseinreichung wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € erhoben. Dies entspricht der Mindestgebühr nach Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Erst nach dessen Begleichung wird mit der Antragsbearbeitung begonnen. Die Restgebühr wird mit der Erlaubniserteilung erhoben.
Die Bearbeitung des Antrages kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen zum Antragsteller vorliegen.
Die Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn Sie im Besitz der Erlaubnis sind.
Für Personen, die in der Prostitution tätig sind, besteht eine Anmeldepflicht sowie eine Pflicht zur gesundheitlichen Beratung.
Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
06122 Halle (Saale)
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Anlage 1 zu ProstSchGVwV-Gewerbe
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Anwendungshinweis für Betreibende von Prostitutionsstätten
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Erstellung eines Betriebskonzeptes gemäß § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gewerberecht, Datenschutzhinweis
Hinweise für die Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)