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  • Erlaubnis zum Umgang mit Bierprodukten beantragen

    Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuertem Bier umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Importeur aus Staaten der Europäischen Union (EU).

    Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

    • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
    • die Buchführung und
    • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs. 

    Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer – oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb. 

    Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

    • Erlaubnis für ein Steuerlager: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem das Bier hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
    • Erlaubnis als „registrierter Versender“: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
    • Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung: Sie verwenden Bier steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.
    • Erlaubnis als „registrierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie empfangen Bier aus dem Ausland, für das die Biersteuer ausgesetzt ist.
    • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers

    Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:

    • Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Generalzolldirektion:
      • „Antrag – Steuerlagerinhaber für Bier“ (Formular 2000)
      • „Antrag – registrierter Versender“ (Formular 2736)
      • „Antrag – registrierter Verwender“ (Formular 2740)
      • „Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis“ (Formular 2745)
      • „Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
      • „Antrag – Beauftragter eines Versandhändlers“ (Formular 2753)
    • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten Bescheid in Form einer Erlaubnis oder einer Ablehnung.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Die Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Biererzeugnissen erhalten in der Regel nur Gewerbetreibende. Für sämtliche Erlaubnisse muss eine steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen. Darüber hinaus müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:

    • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Unter Umständen müssen Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
    • Wenn in dem Steuerlager ausschließlich gelagert werden soll, muss
      • der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 5.000 Hektoliter liegen oder
      • die Lagerdauer mehr als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen.

    Für die Erlaubnis als registrierter Versender:

    • Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedsstaaten: Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

    Für die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung:

    • Der voraussichtliche Jahresbedarf muss über 75 Hektoliter Bier liegen.
    • Wollen Sie 
      • Waren aus einem Steuerlager in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder
      • vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen,

    benötigen Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger.

    Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang:

    • Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Bei Erlaubnis zum Empfang unter Steueraussetzung: Sie leisten eine Sicherheit in Höhe der Steuer, die während eines Monats entsteht.

    Für die Erlaubnis als registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang:

    • Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

    Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers:

    • Soweit Sie dazu verpflichtet und keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, führen Sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
    • Sie leisten eine Sicherheit, die abhängig ist von der Höhe der entstehenden Steuer.

    In der Regel benötigen Sie für eine Erlaubnis folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung:

    • bei eingetragenen Firmen: ein aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister 
    • bei nicht eingetragen Firmen: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung 
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Eine aktuelle Kopie des Gesellschaftsvertrags, wenn vorhanden 

    Darüber hinaus benötigen Sie folgende Unterlagen für Ihre entsprechende Art der Erlaubnis in 2-facher Ausfertigung: 

    Für die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber:

    • Betriebserklärung für ein Steuerlager (Formular 2001)
    • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie der Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen

    Für die Erlaubnis als „registrierter Versender“:

    • Warenverzeichnis für registrierte Versender (Formular 2737)
    • Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten
    • Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

    Für die Erlaubnis als Verwender: 

    • Betriebserklärung (Formular 2741)
    • Lagepläne, in die die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind mit Angabe der Anschriften
    • Darstellung der Buchführung, zum Beispiel Angabe des Buchführungssystems
    • Sofern kein amtliches Verwendungsbuch geführt werden soll, Darstellung der betrieblichen Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge

    Für die Erlaubnis als „registrierter Empfänger für nicht nur gelegentlichen Empfang“:

    • Warenverzeichnis für registrierte Empfänger (Formular 2746)
    • Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
    • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
    • Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen
    • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen

    Für die Erlaubnis als „registrierter Empfänger zum einmaligen Empfang“:

    • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
    • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen

    Für die Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers

    • Wenn Sie regelmäßig Bier für einen Versandhändler liefern, können Sie in Ihrem Erlaubnisantrag Vereinfachungen bei der Anzeigepflicht der einzelnen Lieferungen und der Abgabe der Steueranmeldung beantragen. Dafür müssen Sie als Anlage ein Warenverzeichnis für Beauftragte eines Versandhändlers (Formular 2754) einreichen. 

    Für die Erteilung von Erlaubnissen fallen für Sie keine Kosten an.
    Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.

    Die Erlaubnis müssen Sie immer vor Beginn der beantragten Tätigkeit einholen. Das bedeutet, Sie müssen die Erlaubnis rechtzeitig im Voraus beantragen.

    Liegen alle Angaben und Unterlagen vollständig vor, entscheidet das für Sie zuständige Hauptzollamt innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Eingang Ihres Antrags über eine Erlaubnis. Längere Bearbeitungszeiten sind im Einzelfall möglich, insbesondere, wenn vor der Entscheidung weitere Prüfungen – gegebenenfalls auch vor Ort – erforderlich sind. 

    • Einspruch. 

    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen.

    • Klage vor dem Finanzgericht

    entfällt

    Stelle:
    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
    Adresse:
    Carusufer 3-5
    01099 Dresden
    (Bemerkung: 100761, 01077 Dresden)
    Telefon:
    +49 228 303-26020
    (Bemerkung: Für Privatpersonen)

    +49 228 303-26030
    (Bemerkung: Für Unternehmen)
    Fax:
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    Montag: 08:00 – 17:00 Uhr

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    Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr

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