Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkopops beantragen
Wenn Sie Alkopops steuerfrei verwenden wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt, wenn gegen Sie keine Bedenken bezüglich Ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit bestehen.
Mit der Erlaubnis können Sie Alkopops unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Alkopops sind von der Alkopopsteuer befreit, wenn sie wie folgt gewerblich verwendet werden:
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm
In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.
Die Erlaubnis müssen Sie im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragen.
- Laden Sie das Formular 2740 "Antrag auf steuerfreie Verwendung“ (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung“ (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die restlichen benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
Sie sind steuerlich zuverlässig.
Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beilegen:
- ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkopops eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkopops (Formular 2741 "Betriebserklärung – Anlage zum Formular 2740")
-
bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:
- aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder
- Kopie des Gesellschaftervertrags
Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
keine
Sie müssen die Erlaubnis vor dem geplanten Verwendungsbeginn beantragen.
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
01099 Dresden
+49 228 303-26030
info.gewerblich@zoll.de
Sprechzeiten:
Montag: 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr
01099 Dresden
+49 351 44834-520
+49 351 44834-530
info.gewerblich@zoll.de
enquiries.english@zoll.de
Sprechzeiten:
Montag: 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr