Ermächtigung zur Markierung (ISMP15) von Verpackungsmaterial aus Holz beantragen
Unternehmer, die Markierungen gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen wollen, benötigen hierfür eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde. Zudem müssen sie von der zuständigen Behörde registriert werden.
Die ISPM 15 Markierung zeigt an, dass das Holz der Verpackung entsprechend der Richtlinien behandelt wurde.
Registrierte Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft.
- Als Unternehmer stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
- Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung erteilt.
Sofern sie als Unternehmer Holz selbst behandeln:
- Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um eine Behandlung gemäß Anhang 1 des ISPM 15 durchzuführen.
- Sie betreiben Behandlungseinrichtungen, die für eine Behandlung von Holz im Sinne von Anhang 1 des ISPM 15 geeignet sind.
Sofern Sie als Unternehmer behandeltes Holz zukaufen:
- Sie verwenden ausschließlich Holz, das bei einem vom zuständigen Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmen behandelt wurde gemäß Anhang 1 des ISPM 15.
- Sie stellen sicher, dass das verwendete Holz bis in die Behandlungseinrichtungen des vom Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmens in der EU oder im Drittland zurückverfolgt werden kann. Für innerhalb der EU behandeltes Holz bedarf es einer aktuellen Bestätigung des aufsichtführenden Pflanzenschutzdienstes, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer nach Art. 98 Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) registriert ist und eine oder mehrere Behandlungen gemäß Anhang 1 des ISPM 15 durchführen darf. Die Bestätigung sollte nicht älter als 18 Monate sein. Bei der Verwendung von behandeltem Holz aus einem Drittland bedarf es eines entsprechenden Nachweises, dass eine oder mehrere der nach Anhang 1 des ISPM 15 genehmigten Behandlungen in einer Behandlungseinrichtung durchgeführt wurde, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlandes zugelassen wurde.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt sind.
Für die Registrierung bedarf es zudem:
- Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers bzw. Der Unternehmerin.
- Erklärung des Unternehmers, in der er/ seine/ Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
- Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude/Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
- Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.
Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Art. 65, 66, 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
Ermächtigte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:
- Es dürfen nur Holzverpackungen mit einer Markierung nach ISPM-15 versehen werden, die aus Holz bestehen, das einer Behandlung gemäß Anhang 1 des ISPM-15 unterzogen wurde.
- Zur Herstellung markierter Holzverpackungen ist entrindetes Holz zu verwenden. (Kleine Rindenreste sind ggf. zulässig, soweit sie den Vorgaben aus Anhang 1 des ISPM-15 nicht widersprechen.)
- Die Behandlungsnachweise bei zugekauftem Holz sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Um Verwechselungen bei der Verwendung von behandeltem und unbehandeltem Holz im Unternehmen auszuschließen, ist die unverwechselbare räumliche Trennung von behandeltem und unbehandeltem Holz in Lager und Produktion zu gewährleisten.
- Die Markierungen von im registrierten Unternehmen hergestellten Holzpackmitteln ist so vorzunehmen, dass alle Elemente der Markierung gut leserlich und erkennbar sind. Die Markierung ist mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten der zu markierenden Holzverpackung anzubringen. Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.
- Die Markierung enthält das IPPC Symbol, den Ländercode, die Kennzeichnung der zuständigen Behörde, die Registriernummer des Unternehmens und die verwendete Behandlungsmethode (Code für konventionelle Hitzebehandlung: HT). Variationen im Layout der Markierung sind möglich, wenn die Anforderungen des IPPC-Standards ISPM Nr. 15 erfüllt werden.
- Die Markierung ist - sofern von der zuständigen Behörde nicht anders genehmigt wurde - unmittelbar nach der Herstellung oder nach der Behandlung der Verpackung anzubringen.
- Eine Markierung von Holzverpackungsmaterial, das nicht entsprechend ISPM Nr. 15 behandelt wurde, ist nicht zulässig. Die Markierung darf nur im eigenen registrierten Unternehmen auf das Holz aufgebracht werden.
- Für die Reparatur von markierten Verpackungen darf nur entsprechend dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 behandeltes Holz verwendet werden. Jede hinzugefügte Komponente muss nach der Reparatur markiert werden. Wird mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt, ist die Holzverpackung erneut nach dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 zu behandeln und zu markieren. Frühere Markierungen sind in diesem Fall dauerhaft zu entfernen.
- Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlingen verhindern.