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  • Erstattung für gezahltes Entgelt im Mutterschutz beantragen

    Als Arbeitgeber übernehmen Sie für die Zeit des Mutterschutzes Ihrer Mitarbeiterinnen folgende Kosten:

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

    • Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
    • Einer Mitarbeiterin, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt.

    Zahlung von Mutterschutzlohn: Eine Mitarbeiterin, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von Ihnen außerdem einen Mutterschutzlohn. Sie erhält das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

    Sie können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen für

    • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
    • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
    • die darauf entfallenden, von Ihnen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Um als Arbeitgeber Ihre finanziellen Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Sie bei der Krankenkasse der betreffenden Person einen Antrag stellen. Beachten Sie folgende Schritte:

    • Unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
      • Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
    • Wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse der betreffenden Person und stellen Sie den Antrag frühzeitig.
      • Bei Rückfragen können Sie sich an den Arbeitgeberservice der jeweiligen Krankenkasse wenden.
    • Den Antrag auf Erstattung müssen Sie durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelten. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.

    • Eine Mitarbeiterin ist schwanger oder stillend.
    • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
    • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

    • ärztliches Zeugnis über Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin
    • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin
    • bei betrieblichem Beschäftigungsverbot Gefährdungsbeurteilung

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Es liegen keine Fristen vor.

    Die Bearbeitungsdauer ist von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin abhängig.

    • Einspruch
    • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person.

    Stelle:
    Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz im jeweiligen Bundesland

    Stelle:
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
    Adresse:
    Glinkastraße 24
    10117 Berlin
    Telefon:
    +49 30 20179130
    Fax:
    +49 3018 5554400
    Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr

    Stelle:
    Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    Telefon:
    +49 30 20179130
    Fax:
    +49 3018 5554400
    Öffnungszeiten:

    Servicezeiten: Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr