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  • Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds beantragen

    Ausländische Investmentfonds sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 
    Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent. In einigen Fällen kann der Steuerabzug jedoch erstattet werden. Dafür ist ein Antrag beim Bundesamt für Steuern (BZSt) notwendig. 
    Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

    • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
    • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
    • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist. 
       

    Sie können den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer per Post, E-Mail oder Fax beim BZSt stellen:

    • Laden Sie das Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds herunter und füllen Sie es komplett aus. 
    • Senden Sie den Antrag per Post, E-Mail oder Fax mit allen erforderlichen Unterlagen an das BZSt. 
    • Das BZSt prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen mit Rückfragen. 
    • Sie erhalten einen Bescheid. 
    • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
       

    Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

    • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
    • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
    • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.

    Für die Antragstellung reichen Sie ein: 

    • Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds 
    • Erklärung der entrichtungspflichtigen Person, dass eine Erstattung nicht vorgenommen wurde und nicht vorgenommen wird.
    • Steuerbescheinigung(en) der Kapitalerträge.
    • Statusbescheinigung
    • gegebenenfalls Bescheinigung über 
      • die Steuerbefreiung inländischer Anlegerinnen oder Anleger oder
      • Befreiungsbescheinigung für vergleichbare ausländische Anlegerinnen oder Anleger 
    • gegebenenfalls Investmentanteil-Bestandsnachweis 
    • gegebenenfalls Mitteilung, dass Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erworben wurden.

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Stelle:
    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
    Adresse:
    An der Küppe 1
    53225 Bonn
    (Bemerkung: Hauptsitz Bonn-Beuel)
    Telefon:
    +49 228 406-0
    Fax:
    +49 228 406-2661
    Öffnungszeiten:

    Montag 09:00 – 16:00 Uhr

    Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

    Freitag 09:00 – 16:00 Uhr