Erstattung von Reisekosten zur Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können notwendige Reisekosten in angemessenem Umfang erstattet werden. Erstattungsfähig sind:
- Reisekosten
- für Sie
- für eine notwendige Begleitung
- für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist
- Gepäcktransport
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft
Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn Sie eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abbrechen.
Dauert eine Maßnahme länger als 8 Wochen, können außerdem die notwendigen Reisekosten für 2 Heimfahrten oder monatlich 2 Fahrten eines Familienangehörigen zu Ihrem Aufenthaltsort übernommen werden.
- Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
- Ihnen, einer notwendigen Begleitperson oder zu betreuenden Kindern sind im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung Reisekosten entstanden.
- Die Krankenbehandlung erfolgt aufgrund Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen.
Gebühr: gebührenfrei
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
Stelle:
Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
Adresse:
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
06114 Halle (Saale)
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
Telefon:
0345 6815-8000
E-Mail: