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  • Erstattung von Reisekosten zur Krankenbehandlung im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen

    Im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen können notwendige Reisekosten in angemessenem Umfang erstattet werden. Erstattungsfähig sind:

    • Reisekosten
      • für Sie
      • für eine notwendige Begleitung
      • für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist
    • Gepäcktransport
    • Kosten für Verpflegung und Unterkunft

    Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wenn Sie eine stationäre Behandlung ohne zwingenden Grund abbrechen.

    Dauert eine Maßnahme länger als 8 Wochen, können außerdem die notwendigen Reisekosten für 2 Heimfahrten oder monatlich 2 Fahrten eines Familienangehörigen zu Ihrem Aufenthaltsort übernommen werden.

    • Sie haben Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.  
    • Ihnen, einer notwendigen Begleitperson oder zu betreuenden Kindern sind im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung Reisekosten entstanden.
    • Die Krankenbehandlung erfolgt aufgrund Ihrer anerkannten Schädigungsfolgen.

    Gebühr: gebührenfrei

    Es gibt keine Frist.

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Stelle:
    Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit - Soziales Entschädigungsrecht
    Adresse:
    Maxim-Gorki-Straße 7
    06114 Halle (Saale)

    Olvenstedter Straße 1-2
    39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
    Telefon:
    0345 6815-8000