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  • Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung

    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
    Das gilt für

    • Hinterbliebene sowie
    • andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.  

    Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.

    Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

    Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:

    • die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
    • erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
    • der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
      • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
    • die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
    • die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen

    • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:

    • die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
    • die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Stelle:
    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)
    Öffnungszeiten:

    Anrufzeiten
    Montag 8:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
    Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

    Stelle:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34001 Kassel, documenta-Stadt
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 – 16:00 Uhr Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr Freitag 08:00 – 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
    Fax:
    +49 561 785219006
    Öffnungszeiten:

    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
    Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Stelle:
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
    Adresse:
    Weißensteinstraße 70-72
    34131 Kassel, documenta-Stadt
    Telefon:
    +49 561 785-0
    (Bemerkung: Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
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    +49 561 785219006
    Öffnungszeiten:

    Montag 08:00 – 16:00 Uhr
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    Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 
    Freitag 08:00 – 13:00 Uhr
    und nach Vereinbarung