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  • Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte für erheblich gefährdete Hoheitsträger zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen beantrage

    Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle. Sollten Sie eine Ersatzbescheinigung benötigen, so müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

    • Sie beantragen die Ersatzbescheinigung bei der zuständigen Behörde.
    • Sie übermitteln die benötigten Unterlagen.
    • Anschließend wird die zuständige Stelle den Antrag bearbeiten.

    • Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht.
    • Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden.

    • Personalausweis oder Reisepass

    als Kopie oder Foto

    • Sachkundenachweis

    Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.

    • Nachweis der körperlichen Verfassung sowie der persönlichen Eignung
    • Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffe und Munition
    • Nachweis über das Bedürfnis

    Abgabe: gebührenfrei

    Keine

    § 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein