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  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den persönlichen Gerbrauch, Information/Beratung zu Einfuhrbestimmungen

    Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Einfuhr von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern ist untersagt, um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union (EU) zu unterbinden.
    Das Einführen von Fleisch und Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen in die EU ist grundsätzlich verboten. Für andere Produkte gelten spezielle Beschränkungen, die sich nach Warenart und Herkunftsland unterscheiden.

    Die Vorschriften gelten nicht für das Einführen tierischer Produkte für den persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Sie gelten auch nicht im Falle der Einfuhr von Fischereiprodukten zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.

    Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind:
    1. In geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen:

    • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung (maximal zwei Kilogramm),
    • aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter (maximal zwei Kilogramm),
    • Fisch und Fischereiprodukte für den persönlichen Verbrauch (maximal 20 Kilogramm oder ein einzelner Fisch, der schwerer sein darf),
    • sonstige tierische Produkte für den persönlichen Verbrauch, zum Beispiel Honig (maximal zwei Kilogramm).
    • Sonderregelungen gibt es für Kroatien, die Färöer, Grönland und Island, aus denen größere Mengen tierischer Erzeugnisse (je nach Warenkategorie 10 bis 20 Kilogramm) zum persönlichen Verbrauch eingeführt werden können, darunter auch Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Produkte (maximal 10 Kilogramm kombiniertes Gesamtgewicht pro Person).
       

    Für Produkte aus Tieren geschützter Arten (wie Kaviar von Störarten) gelten teilweise zusätzliche Beschränkungen.
    2. Ohne Mengenbeschränkungen:

    • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
    • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
    • Mit Fisch gefüllte Oliven,
    • Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
    • Sämtliche andere Lebensmittelprodukte, die kein Fleisch oder Milch enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

    Einzelheiten zu den Ausnahmen finden Sie in Artikel 2 sowie im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 206/2009.
    Alle tierische Produkte, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen entweder als Wirtschaftsgut unter Beachtung der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr einer Veterinärgrenzkontrollstelle zur Einfuhruntersuchung vorgestellt werden oder bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung auf Kosten des Einführers abgegeben werden.

    Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies eine Geldstrafe zur Folge haben.

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Quelle:

    Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz www.bmel.de.

    Stelle:
    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
    Adresse:
    Kreuzerstraße 12
    06132 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2213610
    Fax:
    +49 345 2213612
    Öffnungszeiten:

    Mo: nach Vereinbarung
    Di: nach Vereinbarung
    Mi: nach Vereinbarung
    Do: nach Vereinbarung
    Fr: nach Vereinbarung
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Stelle:
    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten
    Adresse:
    Dessauer Straße 70
    06118 Halle (Saale)
    Telefon:
    0345 514-2654
    Fax:
    0345 514-1444
    Öffnungszeiten:

    Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
    Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

    Hinweis: 
    Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Anrede:
    Fr.
    Nachname:
    Bastian
    Position:
    Adresse:
    Kreuzerstraße 12
    06132 Halle (Saale)
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    +49 345 2213612
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