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  • Europäischen Berufsausweis beantragen

    Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronischer Nachweis über die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Der Berufsausweis wird Ihnen auf Antrag in einem Online-Verfahren (EBA-Verfahren) ausgestellt. Das EBA-Verfahren ist einfach und schnell.

    Sie können den Europäischen Berufsausweis aktuell für folgende Berufsqualifikationen aus der EU und dem EWR beantragen:
    Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester oder Krankenpfleger für allgemeine Pflege)

    • Apothekerin oder Apotheker
    • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
    • Bergführerin oder Bergführer
    • Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler

    Der Europäische Berufsausweis bietet Vorteile:

    • Die zuständige Stelle Ihres Herkunftslandes hilft Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüft, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Die zuständige Stelle prüft auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Dokumente.
    • Die zuständige Stelle im Aufnahmeland erhält dann automatisch alle Dokumente und prüft Ihre Berufsqualifikation (Berufsanerkennung). Über das Online-Verfahren wissen Sie immer, wo Ihre Dokumente bearbeitet werden.
    • Ihre Dokumente bleiben im Online-System. Bei einem Umzug in ein anderes Aufnahmeland können Sie schneller einen neuen Antrag stellen.
    • Wenn die zuständige Stelle im Aufnahmeland innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung trifft, erhalten Sie automatisch den Berufsausweis.
    • Sie können ein Zertifikat als PDF-Datei erhalten und einem potenziellen Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Zertifikat online überprüfen.

    Achtung: Auch mit dem Europäischen Berufsausweis müssen Sie oft noch eine spezielle Erlaubnis beantragen, damit Sie in dem Beruf arbeiten dürfen. Sie müssen in einigen Berufen auch Ihre Sprachkenntnisse in der Sprache des Aufnahmelandes nachweisen.

    Die einheitlichen Ansprechpartner oder die zuständigen Stellen des Aufnahmelandes unterstützen Sie im Verfahren.
     

    Zur Beantragung des Europäischen Berufsausweises brauchen Sie einen Online-Account bei der Europäischen Kommission.

    • Der Online-Account bei der europäischen Kommission ist kostenlos. Sie registrieren sich dazu bei dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (“EU Login“).
    • Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Name, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.
    • Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Website der Europäischen Kommission zum Europäischen Berufsausweis und wählen „Zugang zum EBA-Verfahren“.
    • Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.
    • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn eventuell zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle des Aufnahmelandes.
    • Wenn Sie Ihren Antrag gesendet haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die zuständige Stelle vornehmen, die Ihren Antrag bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren.
    • Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EBA-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EBA-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Hinweis: Die zuständige Stelle in Ihrem Herkunftsland bestätigt Ihnen innerhalb von einer Woche, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Sie teilt Ihnen mit, ob Dokumente fehlen.

     

    Sie benötigen eine der folgenden Berufsqualifikationen aus einem Land der EU oder des EWR:

    • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester oder Krankenpfleger für allgemeine Pflege)
    • Apothekerin oder Apotheker
    • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
    • Bergführerin oder Bergführer
    • Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler

    Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation nicht in der EU oder dem EWR erworben haben, können Sie eventuell auch einen Europäischen Berufsausweis beantragen. Folgende Voraussetzungen gelten:

    • Ihre Berufsqualifikation wurde bereits in einem Land der EU oder des EWR anerkannt und
    • Sie haben nach Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation mindestens drei Jahre lang Ihren Beruf in diesem Land ausgeübt.

     

    Die notwendigen Dokumente hängen von dem Beruf ab, für den Sie den Europäischen Berufsausweis beantragen. Der elektronische Antragsassistent auf der Website der Europäischen Kommission nennt Ihnen die erforderlichen Dokumente.

    In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:

    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Falls sich Ihr Name geändert hat: Ihre Heiratsurkunde oder ein entsprechendes amtliches Dokument
    • Diplom oder Abschlusszeugnis Ihrer Berufsqualifikation
    • Nachweis, dass Sie den Beruf in Ihrem Herkunftsland ausüben dürfen und nicht strafrechtlich verurteilt wurden (Certificate of Good Standing)
    • Eventuell eine Konformitätsbescheinigung
    • Eventuell ein Gesundheitsnachweis

    Hinweis: Eventuell müssen Sie die Dokumente in die Sprache des Aufnahmelandes übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

     

    Für die Bearbeitung Ihres Antrages können im Herkunftsland und im Aufnahmeland Kosten anfallen. Die Kosten unterscheiden sich je nach Land und Beruf.

    Sie können die Kosten vorab einschätzen auf der Website der Europäischen Kommission zum Europäischen Berufsausweis.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

     

    Gültigkeitsdauer des Europäischen Berufsausweises:

    • bei vorübergehender Tätigkeit (Dienstleistung): In den meisten Fällen 18 Monate. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und nicht automatisch anerkannt wird (z.B. Physiotherapeuten und Bergführer): 12 Monate
    • bei dauerhafter Tätigkeit (Niederlassung): unbefristet

    Die Bearbeitungsdauer hängt von Ihrem Beruf ab und ob Sie vorübergehend oder dauerhaft im Aufnahmeland arbeiten möchten. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte, ist eventuell eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig.

    Vorübergehende Tätigkeit (Dienstleistung)

    • Maximal 3 Wochen, wenn keine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist.
    • Maximal 4 Monate, wenn eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.

    Dauerhafte Tätigkeit (Niederlassung)

    • Maximal 4 Monate für Berufe ohne automatische Anerkennung. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.
    • Maximal 3 Monate für Berufe mit automatischer Anerkennung (Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger). Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 2 Monaten.

    Hinweis: Wenn die zuständige Stelle des Aufnahmelandes innerhalb der genannten Zeiträume keine Entscheidung trifft, gilt Ihre Berufsqualifikation automatisch als anerkannt.

     

    Für andere Berufsqualifikationen müssen Sie die regulären Anerkennungsverfahren des Aufnahmelandes durchlaufen. Weitere Informationen erhalten Sie vom zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner.

    Formulare: nein

    Onlineverfahrenmöglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Stelle:
    Bundesinstitut für Berufsbildung
    Telefon:
    +49 228 1070
    Fax:
    +49 228 1072977