Fahrerlaubnis, Pflichtumtausch
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Antragstellung
- per Post (Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Halle (Saale) haben.)
Für Ihren Antrag benötigen Sie dieses Formular (siehe auch unter "Formulare und andere Dokumente"). Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Schriftstück und fügen die geforderten Unterlagen bei.
Die Fahrerlaubnisbehörde informiert Sie über die Antragsbearbeitung per E-Mail (in der Regel 2 Wochen nach Eingang) und lässt das neue Dokument anfertigen. Mit der Bestätigungs-E-Mail erhalten Sie alle Informationen wann das Dokument abholbereit ist. Bei Abholung legen Sie das alte Dokument zur Entwertung vor und zahlen die Gebühr am Kassenautomat. Die Abholung kann mit Vollmacht erfolgen. Ein Termin ist nicht nötig.
oder
- persönlich (Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz in Halle (Saale) haben.)
Sie haben die Möglichkeit einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren. Hinweis: Hier kann es bei hoher Antragszahl zu längeren Warteziten auf einen Termin kommen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
- ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde (kann zur Beschleunigung im Vorfeld vom Bürger eingeholt werden (Details hier), ansonsten erfolgt die Abfrage durch die Fahrerlaubnisbehörde), sofern der alte Führerschein nicht in der Stadt Halle (Saale) ausgestellt wurde (diese wird im Auftrag des Bürgers direkt und kostenlos an die Fahrerlaubnisbehörde Halle (Saale) übersandt)
- ggf. Augenärztliches Zeugnis (wenn die Sehhilfen-Auflage wegen Verbesserung des Sehvermögens entfallen kann. Hierfür ist ein augenfachärztliches Zeugnis einzureichen.)
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
30,40 EUR (Antrag mit Vorsprache)
25;30 EUR (Antrag per Post)
Die Gebühr kann bar oder per EC-Karte in der Fahrerlaubnisbehörde gezahlt werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
4 bis 6 Wochen
06122 Halle (Saale)
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 15:00 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen